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VGH·20 ZB 20.1715·23.02.2021

Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil; das VGH lehnte den Antrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend dargelegt wurden. Das Gericht verlangt eine substanzielle Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und konkrete, schlüssige Gegenargumente. Kosten- und Streitwertfestsetzung wurden gemäß VwGO und GKG getroffen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichender Darlegung ernstlicher Zweifel und fehlender grundsätzlicher Bedeutung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils muss der Rechtsmittelführer substanziiert darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die entscheidungstragenden Annahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig sein könnten.

2

Ernstliche Zweifel können schon dann begründet sein, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und diese Zweifel auf das Ergebnis durchschlagen.

3

Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist.

4

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, die Darstellung ihrer Entscheidungsrelevanz, die Darlegung des Klärungsbedarfs und die Begründung der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.

5

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 3 GKG.

Relevante Normen
§ VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

VG Ansbach, Urt, vom 2020-05-18, – AN 19 K 18.1867

Leitsatz

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Schlüssige Gegenargumente liegen in diesem Sinne dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 882,29 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Begründungsfrist nicht hinreichend dargelegt worden ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

2

1. Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 63 m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 - 20 ZB 11.1146 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 - DVBl 2004, 838). Schlüssige Gegenargumente liegen in diesem Sinne dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - und B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546).

3

Aufgrund der Zulassungsbegründung ergeben sich keine solchen ernstlichen Zweifel. Die Kläger beschränken sich im Verfahren auf Zulassung der Berufung auf die Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts die Gebührenbescheide selbst erlassen habe. Die Beklagte sei beim Erlass der Gebührenbescheide alleinige Entscheidungsträgerin gewesen. Diese Feststellungen haben die Antragsteller mit ihrem Zulassungsantrag nicht in Zweifel gezogen, geschweige denn sind sie dem substantiell entgegengetreten.

4

2. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Die Begründung des Zulassungsantrags hat bereits nicht dargelegt, warum die von ihr aufgeworfene Frage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.

5

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Streitwert aus § 52 Abs. 3 GKG.

6

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO.