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VGH·20 NE 21.871·25.03.2021

Unzulässige Anhörungsrüge

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte eine als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe gegen einen Senatsbeschluss und die gerichtliche Kostenrechnung ein. Die zentrale Frage war, ob der Rechtsbehelf nach §152a VwGO zulässig ist. Die Rüge wurde als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller nicht postulationsfähig durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten war und keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorlag. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen wegen fehlender Postulationsfähigkeit; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten postulationsfähig vertreten wird (§ 152a Abs. 2 S. 5 i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO).

2

Gegen eine nicht im Beschwerdeweg anfechtbare Kostengrundentscheidung ist der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegeben, soweit die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.

3

Die Anhörungsrüge setzt dar, dass die angefochtene Entscheidung das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat; bloße allgemeine Beanstandungen der Kostenentscheidung genügen nicht.

4

Die Kostenentscheidung des Gerichts richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; bei gesetzlich bestimmten Gebühren (z. B. Nr. 5400 Anl. 1 GKG) kann eine gesonderte Streitwertfestsetzung entbehrlich sein.

Relevante Normen
§ VwGO § 67 Abs. 4, § 152a Abs. 2 S. 5§ 21 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 152a Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO

Leitsatz

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn dem Prozessbevollmächtigten die Postulationsfähigkeit fehlt. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1

Der als Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18. Februar 2021 (20 NE 21.331) ausgelegte Rechtsbehelf wird zurückgewiesen.

2

Mit Schriftsatz vom 17. März 2021 hat der Antragsteller, dessen Eilantrag der Senat mit Beschluss vom 18. Februar 2021 (20 NE 21.331) als unzulässig abgelehnt hat, „Zurückweisung & sonstige zulässige Rechtsmittel / -behelfe“ eingelegt. Gegenstand seiner Eingabe ist insbesondere die gerichtliche Kostenrechnung vom 4. März 2021; zur Begründung beruft sich der Antragsteller jedoch u.a. auch auf § 21 Abs. 1 GKG und trägt sinngemäß vor, Gerichtskosten hätten wegen „Verkennung von anzuwendendem Recht, sachfremder Behandlung, Schlechtleistung des Gerichts“ von vornherein nicht erhoben werden dürfen.

3

Damit wendet sich der Antragsteller auch inhaltlich gegen die Kostengrundentscheidung (Ziff. II. des Beschlusses vom 18. Februar 2021) des Senats, gegen die mangels Anfechtbarkeit im Beschwerdeweg (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO) nur noch der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Insofern ist die Eingabe des Antragstellers nach § 88 VwGO interessengemäß als Anhörungsrüge auszulegen.

4

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2021 bleibt jedoch ohne Erfolg. Sie ist mangels Postulationsfähigkeit des nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragstellers bereits unzulässig (§ 152a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO). Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass der Senat durch die Entscheidung, im Rahmen seiner Kostenentscheidung nicht von den Möglichkeiten des § 21 GKG Gebrauch zu machen, den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung erübrigt sich, weil nach Nr. 5400 der Anl. 1 zum GKG eine Festgebühr anfällt.