Erfolgsaussicht, billiges Ermessen, Prozesswirtschaftlichkeit, übereinstimmende Erledigungserklärung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien gaben übereinstimmende Erledigungserklärungen ab; das Verfahren wurde daher gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Das Gericht entschied über die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen (§ 161 VwGO) und teilte diese hälftig, weil die Erfolgsaussichten als offen galten. Der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt; der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ausgang: Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Kosten hälftig geteilt; Streitwert 10.000 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach‑ und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 VwGO); regelmäßig sind die Kosten dem voraussichtlich Unterlegenen aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit (§ 161 Abs. 2 VwGO) erlaubt dem Gericht, von einer ausführlichen materiellen Prüfung abzusehen und eine verkürzte Abwägung im Rahmen der Kostenentscheidung vorzunehmen.
Sind die Erfolgsaussichten offen, rechtfertigt dies regelmäßig eine hälftige Kostenverteilung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den Vorschriften des GKG und den einschlägigen Streitwertkatalogen; in Eilverfahren kann ein höherer Streitwert angesetzt werden, wenn der Eilantrag die Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen vom 7. April 2021 (Antragsteller) und vom 9. April 2021 (Antragsgegner) ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Prozessstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.2008 - 3 C 5/07 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.6.2016 - 20 B 16.1178 - juris Rn. 2).
Nach diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Erfolgsaussichten hier als offen anzusehen sind. Die Frage, ob die streitgegenständliche Regelung des § 3a Nr. 2 EQV die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, ist einer abschließenden Klärung im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung nicht zugänglich.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hier nicht angebracht erscheint, da der Eilantrag im Hinblick auf den befristeten Geltungszeitraum der in der Sache angegriffenen Verordnungsbestimmung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).