Streitwert für einstweilige Außervollzugsetzung landesweit geltender Rechtsnormen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller richten eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des VGH, insbesondere gegen die dort festgesetzte Streitwerthöhe. Der Senat bestätigt die Streitwertfestsetzung von 10.000 € für Anträge auf einstweilige Außervollzugsetzung landesweiter Normen. Eine Änderung ist nicht angezeigt; die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung von 10.000 € als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren auf einstweilige Außervollzugsetzung landesweit geltender Rechtsnormen legt der Senat gemäß § 52 Abs. 1 GKG regelmäßig einen Streitwert von 10.000,00 EUR zugrunde.
Ist ein Beschluss nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar, kommt eine Eingabe allenfalls als formlose Gegenvorstellung in Betracht.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof sind die Voraussetzungen der Postulationsfähigkeit nach § 67 Abs. 4 VwGO zu beachten; nicht postulationsfähige Antragsteller sind in ihrer Wirksamkeit beschränkt.
Gegenvorstellungen gegen einen Beschluss sind gerichtskostenfrei; daher bedarf es insoweit keiner gesonderten Kostenentscheidung oder Streitwertfestsetzung.
Vorinstanzen
VGH München, Bes, vom 2021-03-10, – 20 NE 21.452
Leitsatz
In Verfahren, die auf einstweilige Außervollzugsetzung landesweit geltender Rechtsnormen gerichtet sind, legt der Senat in ständiger Rechtsprechung entsprechend der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) einen Streitwert von 10.000,00 Euro zugrunde. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2021 (20 NE 21.452) wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit ihren am 16. und 17. März 2021 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schreiben wenden sich die Antragsteller sinngemäß gegen den nach Rücknahme des Antrags (20 NE 21.452) ergangenen Einstellungsbeschluss des Senats vom 10. März 2021, insbesondere gegen die Streitwertfestsetzung in Ziff. III. des Beschlusses.
Nachdem der Beschluss nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist und die Antragsteller keinen Gehörsverstoß rügen, kommt nur eine Auslegung der Eingabe als formlose Gegenvorstellung in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Gegenvorstellung grundsätzlich als zulässig zu behandeln wäre (vgl. dazu nur BVerwG, B.v. 30.11.2020 - 5 KSt 1/20 - juris Rn. 7), denn die Antragsteller wären vor dem Verwaltungsgerichtshof nach § 67 Abs. 4 VwGO jedenfalls nicht postulationsfähig (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2020 - 8 C 20.1108 - juris Rn. 6). Unabhängig davon hätte die Gegenvorstellung keinen Erfolg in der Sache. Soweit der Senat überhaupt noch zur nachträglichen Änderung des Beschlusses vom 10. März 2021 befugt ist - was nur auf die Festsetzung des Streitwerts zutrifft (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG) - besteht kein Anlass, den festgesetzten Streitwert zu ändern. In Verfahren, die - wie der von den Antragstellern am 3. Februar 2021 gestellte Antrag - auf einstweilige Außervollzugsetzung landesweit geltender Rechtsnormen gerichtet sind, legt der Senat in ständiger Rechtsprechung entsprechend der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) einen Streitwert von 10.000,00 Euro zugrunde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.3.2021 - 20 NE 21.391 - juris; B.v. 2.3.2021 - 20 NE 21.353 - juris u.v.m.). Anhaltspunkte, warum vorliegend ein niedrigerer Streitwert anzusetzen wäre, sind nicht erkennbar.
Einer Kostenentscheidung oder einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Gegenvorstellung gerichtskostenfrei ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.11.2013 - 10 CE 13.2387 - juris Rn. 12).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.