Einstellung eines Normenkontrolleilverfahrens (Untersagung des Seilbahnbetriebs nach § 11 Abs. 4 der 12. BaIfSMV)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Untersagung des Seilbahnbetriebs nach § 11 Abs. 4 12. BayIfSMV. Die Beteiligten erklärten die Angelegenheit als erledigt; das Verfahren wurde gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Das Gericht hob die Verfahrenskosten gegeneinander auf, weil die Erfolgsaussichten des Eilantrags bei summarischer Prüfung offen waren. Die grundsätzliche Vereinbarkeit der Verordnungsbestimmung mit höherrangigem Recht blieb unentschieden.
Ausgang: Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Kosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist ein Verwaltungsrechtsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands und des voraussichtlichen Ausgangs.
Kann der voraussichtliche Verfahrensausgang bei Eintritt der Erledigung nicht abschließend beurteilt werden, rechtfertigt dies die Aufhebung der Verfahrenskosten gegeneinander nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Die bloße Aussichtstellung der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durch Behörden begründet nicht automatisch eine Erledigung durch eigenen Willensentschluss der Antragsgegnerin, soweit die angegriffene Norm dadurch nicht berührt wird.
Leitsatz
Die Frage, ob die Untersagung des Betriebs von Seilbahnen durch § 11 Abs. 4 der 12. BayIfSMV mit höherrangigem Recht im Einklang steht, hat der Bay. VGH bislang nicht entschieden. Sie lässt sich im Rahmen einer nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht abschließend beantworten. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Der Verordnungsgeber führt die Erledigung die Erledigung eines Normenkontroll(eil)verfahrens nicht durch eigenen Willensentschluss herbei, sondern wenn er die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durch die in Aussicht stellt, ohne dass davon die streitgegenständliche Norm berührt würde. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 18. und 22. März 2021 ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
2. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dabei ist der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen, soweit dies im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses überblickt werden kann und ohne dass dabei schwierige, bislang nicht entschiedene Rechtsfragen beantwortet werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2019 - 2 B 62.18 - juris Rn. 2).
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten entsprechend § 154 Abs. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben, da die Erfolgsaussichten des Eilantrags bei summarischer Einschätzung als offen anzusehen sind. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgebliche Frage, ob die Untersagung des Betriebs von Seilbahnen durch § 11 Abs. 4 12. BayIfSMV voraussichtlich mit höherrangigem Recht im Einklang steht, hat der Senat bislang nicht entschieden und lässt sich im Rahmen der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht abschließend beantworten. Zudem hat der Antragsgegner - entgegen der Einschätzung des Antragstellers - die Erledigung nicht durch eigenen Willensentschluss herbeigeführt, sondern lediglich die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durch die Kreisverwaltungsbehörden nach § 28 Abs. 2 Satz 1 12. BayIfSMV in Aussicht gestellt, ohne dass die streitgegenständliche Norm hiervon berührt würde.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hier nicht angebracht erscheint, da der Eilantrag im Hinblick auf den befristeten Geltungszeitraum der in der Sache angegriffenen Verordnungsbestimmung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).