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VGH·20 NE 21.747·18.03.2021

Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 18. März 2021 seinen Antrag zurückgenommen. Das Gericht stellte das Verfahren daraufhin gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Ferner wurde der Antragsteller nach § 155 Abs. 2 VwGO zur Tragung der Kosten verurteilt. Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Streitwert auf 10.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Antrags führt zur Einstellung des Verfahrens; das Gericht wendet § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend an.

2

Bei Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme kann der Antragsteller als Kostenschuldner verpflichtet werden; hierfür ist § 155 Abs. 2 VwGO maßgeblich.

3

Das Gericht kann auch bei Einstellung des Verfahrens den Streitwert festsetzen; die Festsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ VwGO § 47 Abs. 6, § 92 Abs. 3§ 92 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 18. März 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).