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VGH·20 NE 21.743·25.03.2021

Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim VGH, ohne sich durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Das Gericht wies nach Hinweis auf die Vertretungspflicht den Antrag als unzulässig ab. Kosten und Streitwert wurden der Antragstellerin auferlegt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Vertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich Beteiligte gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 VwGO vertretungsberechtigte Person vertreten lassen.

2

Die Vertretungspflicht nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

3

Fehlt bei Einleitung des Verfahrens die erforderliche Vertretung und wird diese nicht nachbestellt, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO unzulässig.

4

Kostenentscheidungen in Eilverfahren stützen sich auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG und ist bei Vorwegnahme der Hauptsache nicht ohne Weiteres zu reduzieren.

Relevante Normen
§ VwGO § 67 Abs. 4§ 67 Abs. 4 VwGO§ 47 Abs. 6 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Leitsatz

Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO zur Vertretung berechtigte Person vertreten lassen. Das gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig.

2

Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO zur Vertretung berechtigte Person vertreten lassen. Das gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf hat der Senat die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. März 2021 hingewiesen. Da keine nachträgliche Bestellung eines nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten erfolgt ist, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO unzulässig und abzulehnen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).