Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller haben ihren Antrag mit Schriftsatz vom 15. März 2021 zurückgenommen. Der VGH stellte das Verfahren daraufhin gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog ein. Die Antragsteller wurden zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet (§ 155 Abs. 2 VwGO) und der Streitwert für Kostenzwecke auf 10.000 € (§ 52 Abs. 1 GKG) festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller tragen die Kosten; Streitwert auf 10.000 € festgesetzt; Beschluss nicht anfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Antrags führt zur Einstellung des Verwaltungsverfahrens; § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist entsprechend anzuwenden.
Wird ein Verfahren wegen Antragsrücknahme eingestellt, sind die Antragsteller grundsätzlich zur Tragung der Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO verpflichtet, soweit nicht anders zu entscheiden ist.
Das Gericht kann den Streitwert für die Kostenfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmen; dies gilt auch bei Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme.
Beschlüsse, die auf der Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags beruhen, sind nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG nicht anfechtbar.
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 15. März 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).