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VGH·20 NE 21.725·17.03.2021

Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller haben ihren Antrag mit Schriftsatz vom 15. März 2021 zurückgenommen. Der VGH stellte das Verfahren daraufhin gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog ein. Die Antragsteller wurden zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet (§ 155 Abs. 2 VwGO) und der Streitwert für Kostenzwecke auf 10.000 € (§ 52 Abs. 1 GKG) festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller tragen die Kosten; Streitwert auf 10.000 € festgesetzt; Beschluss nicht anfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Antrags führt zur Einstellung des Verwaltungsverfahrens; § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist entsprechend anzuwenden.

2

Wird ein Verfahren wegen Antragsrücknahme eingestellt, sind die Antragsteller grundsätzlich zur Tragung der Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO verpflichtet, soweit nicht anders zu entscheiden ist.

3

Das Gericht kann den Streitwert für die Kostenfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmen; dies gilt auch bei Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme.

4

Beschlüsse, die auf der Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags beruhen, sind nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG nicht anfechtbar.

Relevante Normen
§ VwGO § 47 Abs. 6, § 92 Abs. 3 S. 1§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 158 Abs. 2 VwGO

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 15. März 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).