Themis
Anmelden
VGH·20 NE 21.722·17.03.2021

Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 15. März 2021 den Antrag zurückgenommen. Der Senat stellte daraufhin das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog ein. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt (§ 155 Abs. 2 VwGO) und der Streitwert auf 10.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert auf 10.000 € festgesetzt; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Antrags durch den Antragsteller führt zur Einstellung des Verfahrens; das Gericht kann hierzu § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend anwenden.

2

Bei Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme kann das Gericht dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegen (§ 155 Abs. 2 VwGO), soweit keine abweichenden Gründe vorliegen.

3

Das Gericht kann auch bei Einstellung des Verfahrens den Streitwert festsetzen; hierfür ist § 52 Abs. 1 GKG maßgeblich.

4

Beschlüsse über Verfahrenseinstellung, Kosten- und Streitwertfestsetzung können unter den Voraussetzungen der VwGO und des GKG unanfechtbar sein, soweit die genannten Vorschriften dies vorsehen.

Relevante Normen
§ VwGO § 47 Abs. 6, § 92 Abs. 3 S. 1§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 158 Abs. 2 VwGO

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 15. März 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).