Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 15. März 2021 den Antrag zurückgenommen. Der Senat stellte daraufhin das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog ein. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt (§ 155 Abs. 2 VwGO) und der Streitwert auf 10.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert auf 10.000 € festgesetzt; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Antrags durch den Antragsteller führt zur Einstellung des Verfahrens; das Gericht kann hierzu § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend anwenden.
Bei Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme kann das Gericht dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegen (§ 155 Abs. 2 VwGO), soweit keine abweichenden Gründe vorliegen.
Das Gericht kann auch bei Einstellung des Verfahrens den Streitwert festsetzen; hierfür ist § 52 Abs. 1 GKG maßgeblich.
Beschlüsse über Verfahrenseinstellung, Kosten- und Streitwertfestsetzung können unter den Voraussetzungen der VwGO und des GKG unanfechtbar sein, soweit die genannten Vorschriften dies vorsehen.
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 15. März 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).