Themis
Anmelden
VGH·20 NE 21.583·05.03.2021

Unzulässiger Normenkontrollantrag

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte vor dem Verwaltungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 47 Abs. 6 VwGO). Das Gericht hielt den Antrag für unzulässig, weil nach § 67 Abs. 4 VwGO bereits ein Vertretungszwang für einleitende Prozesshandlungen vor dem Oberverwaltungsgericht besteht und keine nachträgliche Bevollmächtigung erfolgte. Der Antrag wurde verworfen; der Antragsteller trägt die Kosten, der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt.

Ausgang: Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO mangels Vertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO als unzulässig verworfen; Kosten und Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

2

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht ist unzulässig, wenn der Beteiligte nicht durch einen nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten vertreten wird.

3

Ist der Beteiligte auf die Erfordernis der Vertretung hingewiesen und bestellt er keinen nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten nach, bleibt das Rechtsbehelfsverfahren unzulässig.

4

Bei Abweisung eines Eilantrags hat der Antragsteller die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen; die Streitwertfestsetzung für das Eilverfahren richtet sich nach den einschlägigen GKG-Bestimmungen und dem Streitwertkatalog unter Berücksichtigung einer etwaigen Vorwegnahme der Hauptsache.

Relevante Normen
§ VwGO § 47 Abs. 6, § 67 Abs. 4§ 67 Abs. 4 VwGO§ 47 Abs. 6 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Leitsatz

Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig.

2

Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO zur Vertretung berechtigte Person vertreten lassen. Das gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf hat der Senat den Antragsteller mit Schreiben vom 26. Februar 2021 hingewiesen. Da keine nachträgliche Bestellung eines nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten erfolgt ist, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO unzulässig und abzulehnen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).