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VGH·20 NE 21.472·16.03.2021

Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO, hatte den zugrunde liegenden Antrag jedoch zuvor zurückgenommen. Das Gericht lehnte die Bewilligung mit der Begründung ab, dass nach Rücknahme keine noch beabsichtigte Rechtsverfolgung vorliegt. Eine rückwirkende PKH-Bewilligung kommt nicht in Betracht. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Rücknahme des Verfahrensantrags als abgewiesen erklärt; Beschluss nicht anfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt eine noch beabsichtigte Rechtsverfolgung voraus; nach Rücknahme des Verfahrensantrags fehlt diese und PKH kann nicht gewährt werden.

2

Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Zeitraum vor der Antragstellung ist ausgeschlossen.

3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Antragstellers nur bei bestehender beabsichtigter Rechtsverfolgung erfolgversprechend.

4

Beschlüsse über die Bewilligung oder Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar.

Relevante Normen
§ VwGO § 166§ ZPO § 114 Abs. 1 S. 1§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 47 Abs. 6 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Nach Rücknahme des Antrags fehlt es an einer noch „beabsichtigten“ Rechtsverfolgung, für die Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ohne Rücksicht auf die dargelegten Vermögensverhältnisse des Antragstellers schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller seinen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO, für den er nunmehr mit Schreiben vom 10. März 2021 Prozesskostenhilfe beantragt, bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2021 zurückgenommen hat. Nach Rücknahme des Antrags fehlt es an einer noch „beabsichtigten“ Rechtsverfolgung, für die Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 27). Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen vor der Antragstellung liegenden Zeitraum kommt nicht in Betracht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. Rn. 46).

2

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).