Vertretungserfordernis für Verfahren beim Oberverwaltungsgericht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung beim Oberverwaltungsgericht ohne nach § 67 Abs. 4 VwGO erforderliche Vertretung. Die Frage war, ob das Unterlassen der Vertretung die Zulässigkeit des Antrags beeinträchtigt. Das Gericht hält den Antrag für unzulässig und lehnt ihn ab, weil auf Hinweise nicht reagiert und keine nachträgliche Bevollmächtigung erbracht wurde. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Eilantrag als unzulässig verworfen, weil das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO bei Antragstellung missachtet wurde
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Oberverwaltungsgericht ist unzulässig, wenn bei der Antragstellung das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO nicht beachtet wird.
Die Vertretungspflicht des § 67 Abs. 4 VwGO gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Reagiert der Beteiligte nicht auf den Hinweis des Gerichts auf die Vertretungspflicht und lässt er keinen nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten bestellen, ist der Antrag wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei eine Herabsetzung des Eilverfahrenswerts bei Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt ist.
Leitsatz
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits unzulässig und daher abzulehnen, wenn bei der Antragstellung das Vertretungserfordernis gemäß § 67 Abs. 4 VwGO missachtet wurde. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig.
Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO zur Vertretung berechtigte Person vertreten lassen. Das gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf haben sowohl das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 1. Februar 2021 als auch der Senat mit Schreiben vom 15. Februar 2021 den Antragsteller hingewiesen.
Auf die Hinweise hat der Antragsteller nicht reagiert. Da die nachträgliche Bestellung eines nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten nicht erfolgt ist, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig und daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).