Normenkontrolle gegen bundesrechtliche Verordnungsregelung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Außervollzugsetzung von Regelungen der 12. BayIfSMV i.V.m. § 3 Abs. 1 SchAusnahmV. Der VGH lehnte den Eilantrag ab, weil die Antragstellerin nicht antragsbefugt war und ein Normenkontrollverfahren gegen die bundesrechtliche Verordnungsregelung nicht statthaft ist. Eine Außervollsetzung würde ihre Rechtsposition nicht verbessern.
Ausgang: Eilantrag abgelehnt; Antrag unzulässig mangels Antragsbefugnis und Normenkontrolle gegen Bundesverordnung nicht statthaft
Abstrakte Rechtssätze
Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren setzt voraus, dass die Antragstellerin durch die angegriffene Regelung in eigener rechtlicher Stellung betroffen ist; bloße allgemeine Betroffenheit genügt nicht.
Ein Antrag auf Außervollsetzung ist nur zulässig, wenn durch die Außervollsetzung die rechtliche Lage des Antragstellers tatsächlich verbessert wird; rein mittelbare Auswirkungen auf andere Personenkreise reichen nicht aus.
Ein Normenkontrollverfahren und der einstweilige Rechtsschutz nach § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 VwGO sind gegen bundesrechtliche Verordnungsregelungen nicht statthaft.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Eilverfahren ist eine Reduzierung nach den Eilverfahrensregelungen nicht angezeigt, wenn der Antrag inhaltlich eine Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt.
Leitsatz
Gegen die bundesrechtliche Verordnungsregelung des § 3 Abs. 1 SchAusnahmV ist ein Normenkontrollverfahren und damit einstweiliger Rechtschutz nach § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 VwGO nicht statthaft. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, § 27 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 i.V.m § 1a Nr. 1 der 12. BayIfSMV i.V.m. § 3 Abs. 1 SchAusnahmV außer Vollzug zu setzen, ist bereits unzulässig, weil die Antragstellerin durch diese Regelungen nicht beschwert ist und ihr somit die Antragsbefugnis fehlt.
In § 27 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 i.V.m § 1a Nr. 1 der 12. BayIfSMV ist vorgesehen, in verschiedenen Lebensbereichen wie der Gastronomie, bei kulturellen Einrichtungen und im Sportbereich entgegen anderer Bestimmungen der 12. BayIfSMV weitere Öffnungen dieser Bereiche zuzulassen, soweit Personen über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis verfügen. Dabei gilt dies nach § 1a i.V.m. den Bestimmungen der SchAusnahmV für geimpfte und genesene Personen entsprechend. Die Antragstellerin lehnt es ab, selbst geimpft oder getestet zu werden. Allerdings vermag der Senat nicht zu erkennen, wie die Rechtsposition der Antragstellerin durch eine Außervollzugsetzung des § 27 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 i.V.m § 1a Nr. 1 der 12. BayIfSMV i.V.m. § 3 Abs. 1 SchAusnahmV verbessert werden kann, da dies lediglich zur Folge hätte, dass weitere Öffnungsschritte für einen bestimmten Personenkreis, dem die Klägerin nicht angehören möchte, nicht erfolgen könnte. An den allgemeinen Beschränkungen dieser Bereiche durch die Regelungen der 12. BayIfSMV würde eine Außervollzugsetzung nichts ändern.
Hinzu kommt, dass gegen die bundesrechtliche Verordnungsregelung des § 3 Abs. 1 SchAusnahmV, dessen Anwendungsbereich im Landkreis Erding zudem derzeit nicht eröffnet ist, ein Normenkontrollverfahren und damit einstweiliger Rechtschutz nach § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 VwGO nicht statthaft ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Bestimmung mit Ablauf des 6. Juni 2021 außer Kraft tritt (§ 30 12. BayIfSMV), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht angebracht ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).