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VGH·20 NE 21.1381·17.06.2021

Unzulässiger Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte nach § 47 Abs. 6 VwGO die vorläufige Außervollzugsetzung von § 12 Abs. 1 Sätze 1, 6 und 7 der 12. BayIfSMV. Zu prüfen war die Zulässigkeit des Eilantrags, da die angegriffene Vorschrift mit Ablauf des 6. Juni 2021 außer Kraft getreten war. Der Senat verwies den Antrag als unzulässig zurück, weil kein tauglicher Antragsgegenstand mehr bestand und keine Antragsumstellung oder verfahrensbeendende Erklärung erfolgte. Die Antragstellerin trägt die Kosten; der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung als unzulässig verworfen, weil die angegriffene Vorschrift vor Entscheid außer Kraft trat und damit kein tauglicher Antragsgegenstand vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, wenn die angegriffene Rechtsnorm vor Entscheidung außer Kraft getreten ist und damit kein tauglicher Antragsgegenstand mehr besteht.

2

Die Zulässigkeit eines Eilantrags kann nicht dadurch gerettet werden, dass der Antragsteller auf richterliche Hinweise nicht mit einer fristgerechten Antragsumstellung oder einer verfahrensbeendenden Erklärung reagiert.

3

Bei Eilanträgen, die faktisch die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmen (z. B. bei befristeten Rechtsvorschriften), ist eine Reduzierung des Gegenstandswerts für das Eilverfahren nach den Kriterien des Streitwertkatalogs regelmäßig nicht angezeigt.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Gegenstandswert ist nach den Vorschriften des GKG (insb. § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG) festzusetzen.

Relevante Normen
§ VwGO § 47 Abs. 6§ 12 Abs. 1 Sätze 1, 6 und 7 BayIfSMV§ 30 BayIfSMV i.d.F. der Änderungsverordnung vom 14. Mai 2021§ 47 Abs. 6 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 12 Abs. 1 Sätze 1, 6 und 7 12. BayIfSMV gerichtete Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, weil die angegriffene Bestimmung mit Ablauf des 6. Juni 2021 außer Kraft getreten (vgl. § 30 12. BayIfSMV i.d.F. der Änderungsverordnung vom 14. Mai 2021, BayMBl. 2021 Nr. 337) und damit kein tauglicher Antragsgegenstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mehr ist (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 47 Rn. 144). Eine Antragsumstellung oder Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung ist bis zum Entscheidungszeitpunkt - auch ungeachtet des Hinweisschreibens des Senats vom 7. Juni 2021 mit Fristsetzung bis zum 10. Juni 2021 - nicht erfolgt.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Angesichts des von vornherein befristeten Geltungszeitraums der angegriffenen Verordnung zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht angebracht erscheint.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).