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VGH·20 NE 21.1380·18.05.2021

Aufrechterhaltung eines Beschlusses nach erfolgreicher Anhörungsrüge

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller rügten nach §152a VwGO, dass ein ergänzender Schriftsatz vom 10. Mai 2021 bei der Entscheidung vom 11. Mai 2021 nicht berücksichtigt wurde und beantragten die vorläufige Außervollzugsetzung des § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV. Der Senat hielt die Anhörungsrüge für zulässig und führte das Verfahren fort. Bei erneuter Entscheidung bestätigte er die Ablehnung der Außervollzugsetzung, da die vorgebrachten Einwände keine abweichende Entscheidung rechtfertigten. Eine Kostenfestsetzung erfolgte nicht; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV abgewiesen; Beschluss vom 11. Mai 2021 aufrechterhalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach §152a VwGO erhobene Anhörungsrüge rechtfertigt die Fortführung des Verfahrens, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung rechtzeitig eingegangene ergänzende Unterlagen unberücksichtigt ließ.

2

Bringen die im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwände keine entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsgründe vor, kann die ursprünglich ergangene Entscheidung auch nach Fortführung des Verfahrens aufrechterhalten werden.

3

Die Entscheidung nach §152a Abs.5 Satz3 VwGO ist unter Berücksichtigung von §343 ZPO erneut zu treffen; eine Bestätigung des zuvor ergangenen Beschlusses ist zulässig, wenn keine abweichenden, entscheidungserheblichen Einwendungen vorliegen.

4

Für das Rügeverfahren sind keine Gerichts- oder Rechtsanwaltsgebühren anzusetzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der einschlägigen Gebührenregelungen (insb. Nr. 5400 Anlage 1 GKG; §19 Abs.1 Satz2 Nr.5 Buchst. b RVG) nicht erfüllt sind.

5

Beschlüsse nach §152a Abs.4 Satz3 VwGO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ VwGO § 47 Abs. 6, § 152a Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1, 4§ ZPO § 343§ 12. BayIfSMV Art. 12 Abs. 4§ 18 Abs. 4 BayIfSMV§ 152a VwGO§ 152a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO

Leitsatz

Rechtfertigen die im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwände keine abweichende Entscheidung, kann das auf eine erfolgreiche Anhörungsrüge fortgesetzte Verfahren mit der Aufrechterhaltung der ergangenen Entscheidung abgeschlossen werden (BayVGH BeckRS 2018, 1360). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren 20 NE 21.1197 wird fortgeführt.

II. Der Beschluss des Senats vom 11. Mai 2021 bleibt aufrechterhalten.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge der Antragsteller hat zwar Erfolg, führt aber nicht zur beantragten vorläufigen Außervollzugsetzung des § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV.

2

1. Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) ist zulässig und begründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 11. Mai 2021 den ergänzenden Schriftsatz der Antragsteller vom 10. Mai 2021 nicht berücksichtigt, obwohl dieser vor Übergabe des unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen war. Daher liegen die Voraussetzungen einer Fortführung des Verfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO hier vor.

3

2. Die gemäß § 152a Abs. 5 Satz 3 VwGO erneut zu treffende Entscheidung über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV führt zur Bestätigung des Ablehnungsbeschlusses. Die im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine abweichende Entscheidung, sodass der Beschluss vom 11. Mai 2021 aufrechterhalten bleibt (§ 152a Abs. 5 Satz 4 VwGO i.V.m. § 343 ZPO; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 8 ZB 17.1590 - juris Rn. 4).

4

Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 11. Mai 2021 verwiesen. Dies gilt im Besonderen für die von den Antragstellern aufgeworfene Frage der Notbetreuung. Das Vorbringen der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 10. Mai 2021 ändert an der dort getroffenen Einschätzung nichts. Die Anhörungsrüge der Antragsteller vom 12. Mai 2021 enthält hierzu keine Ausführungen.

5

3. Eine Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung für das Rügeverfahren erübrigen sich, da weder eine Gerichtsgebühr (Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz betrifft nur den Fall einer vollumfänglich erfolglosen Anhörungsrüge) noch eine Rechtsanwaltsgebühr (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. b RVG) anfallen.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).