Unzulässiger Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die vorläufige Außervollzugsetzung der 12. BayIfSMV insoweit, als sie Betrieb und Nutzung von Fitnessstudios einschränkt. Das Gericht hielt den Eilantrag für unzulässig, weil die Verordnung mit Ablauf des 6. Juni 2021 außer Kraft getreten war und damit kein tauglicher Antragsgegenstand mehr vorlag. Eine Umstellung des Antrags erfolgte nicht. Die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung als unzulässig verworfen, da die angegriffene Verordnung bereits außer Kraft getreten war
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, wenn der angegriffene Verwaltungsakt oder die angegriffene Rechtsverordnung vor der Entscheidung nicht mehr besteht bzw. außer Kraft getreten ist.
Fehlt der taugliche Antragsgegenstand (z. B. wegen Außerkrafttretens der Regelung), kann dies nicht durch das schlichte Vorbringen der Antragspartei geheilt werden; eine Antragsumstellung muss vor Entscheidung erfolgen, um dies zu beheben.
Bei Zurückweisung eines Eilantrags trifft die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Gegenstandswert ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.
Eine Reduzierung des Gegenstandswerts im Eilverfahren ist nicht angezeigt, wenn der Eilantrag inhaltlich auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielt, etwa bei befristeten Regelungen, deren Außervollzugsetzung die Hauptsache vorwegnimmt.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf vorläufige Außervollzugsetzung der 12. BayIfSMV - „soweit diese Betrieb und Nutzung von Fitnessstudios einschränkt“ - gerichtete Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist - unabhängig von der Frage einer hinreichend bestimmten Antragstellung - jedenfalls deshalb unzulässig, weil die angegriffene Verordnung mit Ablauf des 6. Juni 2021 außer Kraft getreten (vgl. § 30 12. BayIfSMV i.d.F. der Änderungsverordnung vom 14. Mai 2021, BayMBl. 2021 Nr. 337) und damit kein tauglicher Antragsgegenstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mehr ist (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 47 Rn. 144). Eine Antragsumstellung oder Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung ist bis zum Entscheidungszeitpunkt - auch ungeachtet des Hinweisschreibens des Senats vom 7. Juni 2021 mit Fristsetzung bis zum 10. Juni 2021 - nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Angesichts des von vornherein befristeten Geltungszeitraums der angegriffenen Verordnung zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht angebracht erscheint.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).