Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die vorläufige Außervollzugsetzung von § 20 Abs. 1 Satz 5 der 12. BayIfSMV (Untersagung des Betriebs von Hundeschulen abhängig von 7‑Tage‑Inzidenzen). Das Verfahren wurde gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, weil die Beteiligten die Sache als erledigt erklärten. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt, da ihr Eilantrag voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre: Es fehlte die Antragsbefugnis, weil die maßgebliche Inzidenz am Ort die Schwellenwerte nicht erreicht hatte. Der Streitwert wurde auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Kosten der Antragstellerin auferlegt, Streitwert 10.000,00 €
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, wenn die Beteiligten übereinstimmend die Erledigung erklären.
Das Gericht entscheidet über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) und legt diese regelmäßig demjenigen auf, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder ohne dieses Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre.
Fehlt für einen Eilantrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Rechtsnorm die Antragsbefugnis (z. B. weil der von der Norm vorausgesetzte Inzidenzwert am betroffenen Ort nicht erreicht ist), ist der Eilantrag voraussichtlich unbegründet.
Bei befristeten Verordnungsbestimmungen, die auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sind, kann auf eine Reduzierung des Streitwerts nach dem Streitwertkatalog (Ziff. 1.5) nicht ohne Weiteres abgestellt werden.
Leitsatz
Für einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Rechtsnorm, die Coronaschutzmaßnahmen von einem bestimmten Inzidenzwert abhängig macht, fehlt die Antragsbefugnis, wenn dieser Inzidenzwert nicht erreicht ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
2. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, B.v. 3.4.2017 - 1 C 9.16 - NVwZ 2017, 1207 - juris Rn. 7; B.v. 7.2.2007 - 1 C 7.06 - juris Rn. 2; vgl. auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 15 ff.). Bei der Entscheidung müssen schwierige, bislang nicht entschiedene Rechtsfragen nicht beantwortet werden (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2019 - 2 B 62.18 - juris Rn. 2).
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten der Antragstellerin aufzuerlegen, da der Eilantrag voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Ihr fehlte bereits die Antragsbefugnis für eine vorläufige Außervollzugsetzung des § 20 Abs. 1 Satz 5 12. BayIfSMV, der Hundeschulen in Präsenzform inzidenzabhängig nur bei einer Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 100 (Fassung vom 27.4.2021, BayMBl. 2021 Nr. 290) bzw. 165 (Fassung vom 5.5.2021, BayMBl. 2021 Nr. 307) untersagt. Am Ort des Betriebsgeländes der Hundeschule der Antragstellerin im Landkreis Neustadt an der Waldnaab liegt die 7-Tage-Inzidenz seit dem 28. April 2021 unter 100 (vgl. https://www.neustadt.de/landkreis-aktuelles/neuigkeiten-landratsamt-neustadt-an-der-waldnaab/update-unterschreitung-der-inzidenz-von-100-wann-tre-ten-die-lockerungen-in-kraft/) und am 6. Mai 2021 bei 44,5 (RKI-Dashboard, abrufbar unter https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1 d4) . Abgesehen davon wird auf die Rechtsprechung des Senats zur Untersagung des Betriebs von Hundeschulen in § 20 Abs. 2 12. BayIfSMV (i.d.F.v. 25.3.2021, BayMBl. 2021 Nr. 224) Bezug genommen (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2021 - 20 NE 21.807 - juris).
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hier nicht angebracht erscheint, da der Eilantrag im Hinblick auf den befristeten Geltungszeitraum der in der Sache angegriffenen Verordnungsbestimmung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).