Themis
Anmelden
VGH·20 NE 21.1118·03.05.2021

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller nahm seinen Antrag mit Schriftsatz vom 29. April 2021 zurück. Das Gericht stellte das Verfahren daraufhin entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO ein. Es bestimmte, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen hat (§ 155 Abs. 2 VwGO) und setzte den Streitwert auf 10.000,00 Euro fest. Die Entscheidung erging als Beschluss.

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller trägt Kosten, Streitwert auf 10.000,00 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Antrags führt zur Einstellung des Verfahrens; auf die Einstellung ist § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend anzuwenden.

2

Bei Einstellung des Verfahrens infolge Antragserücknahme kann das Gericht den Antragsteller zur Tragung der Verfahrenskosten nach § 155 Abs. 2 VwGO verpflichten.

3

Das Gericht ist befugt, im Rahmen der Einstellung den Streitwert für das Verfahren nach §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.

4

Die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme erfolgt durch Beschluss, der die Rücknahme und die Kosten- sowie Streitwertregelung feststellt.

Relevante Normen
§ VwGO § 47 Abs. 6, § 92 Abs. 3, § 155 Abs. 2§ 92 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Leitsatz

Nach Rücknahme des Antrags wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 29. April 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG).