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VGH·20 NE 21.1109·29.04.2021

Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien gaben übereinstimmende Erledigungserklärungen ab; das Verfahren wurde daher deklaratorisch nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Das Gericht verteilte die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) und legte sie der Antragstellerin auf, da der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der BayIfSMV voraussichtlich erfolglos gewesen wäre. Der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt; Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 10.000 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren deklaratorisch nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Das Gericht entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO; in der Regel sind die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO dem voraussichtlich unterlegenen Teil aufzuerlegen.

3

Bei der Kostenverteilung sind die Erfolgsaussichten des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes und einschlägige Entscheidungen der Rechtsprechung bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3, § 154 Abs. 1§ 12. BayIfSMv § 26§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen vom 26. April 2021 (Antragstellerin) und 27. April 2021 (Antragsgegner) ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.

2

Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen, weil der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 26 12. BayIfSMV voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte (BayVGH, B. v. 23.3.2021 - 20 NE 21.841 - juris; zuletzt B. v. 31.3.2021 - 20 NE 21.924 - juris).

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

4

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).