Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen
KI-Zusammenfassung
Die Parteien gaben übereinstimmende Erledigungserklärungen ab; das Verfahren wurde daher deklaratorisch nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Das Gericht verteilte die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) und legte sie der Antragstellerin auf, da der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der BayIfSMV voraussichtlich erfolglos gewesen wäre. Der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt; Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 10.000 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren deklaratorisch nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Das Gericht entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO; in der Regel sind die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO dem voraussichtlich unterlegenen Teil aufzuerlegen.
Bei der Kostenverteilung sind die Erfolgsaussichten des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes und einschlägige Entscheidungen der Rechtsprechung bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen vom 26. April 2021 (Antragstellerin) und 27. April 2021 (Antragsgegner) ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen, weil der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 26 12. BayIfSMV voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte (BayVGH, B. v. 23.3.2021 - 20 NE 21.841 - juris; zuletzt B. v. 31.3.2021 - 20 NE 21.924 - juris).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).