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VGH·20 NE 21.1065·06.05.2021

Rücknahme eines Antrags auf ein Normenkontrollverfahren

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtNormenkontrolleEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hat den Antrag auf ein Normenkontrollverfahren mit Schriftsatz vom 6. Mai 2021 zurückgenommen. Das Gericht stellte das Verfahren mangels weiterverfolgten Antrags ein und setzte den Streitwert auf 10.000 Euro fest. Außerdem traf es eine Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse zugunsten des Landes, wonach der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Normenkontrollantrags eingestellt; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Streitwert festgesetzt; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Antrags auf ein Normenkontrollverfahren führt zur Einstellung des Verfahrens (analog § 92 Abs. 3 VwGO).

2

Bei Rücknahme des Antrags kann das Gericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegen (§ 155 Abs. 2 VwGO).

3

Das Gericht ist befugt, im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung den Streitwert für gebührenrechtliche Zwecke festzusetzen (§ 52 Abs. 1 GKG).

4

Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens können nach den einschlägigen Vorschriften unanfechtbar sein, wenn die gesetzlichen Rechtsbehelfsregelungen dies vorsehen (vgl. §§ 152, 158 VwGO; §§ 66, 68 GKG).

Relevante Normen
§ VwGO § 47 Abs. 6, § 92 Abs. 3 S. 1§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 158 Abs. 2 VwGO

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 6. Mai 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).