Unzulässiger Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die vorläufige Außervollzugsetzung von § 28b Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 IfSG. Das Gericht stellte fest, dass die Regelung kraft Gesetzes unmittelbar wirkt und keines Umsetzungsakts durch eine Vollzugsbehörde bedarf, sodass ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht statthaft ist. Zudem fehlte die Antragsbefugnis, weil der Antragsteller nicht vortrug, gegenwärtig verpflichtet oder in der Lage zu sein, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Der Antrag wurde verworfen; Kosten und Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 28b IfSG als unzulässig verworfen; Antragsteller zudem nicht antragsbefugt; Kosten und Streitwert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Schutzmaßnahmen nach § 28b IfSG wirken unmittelbar kraft Gesetzes und bedürfen keines Umsetzungsakts durch eine Vollzugsbehörde.
Ein Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, soweit er sich gegen eine unmittelbar kraft Gesetzes geltende Regelung richtet.
Die Antragsbefugnis für ein Eilverfahren setzt substantiierten Vortrag voraus, dass der Antragsteller gegenwärtig verpflichtet oder in der Lage ist, von der angegriffenen Regelung betroffen zu sein.
Die Kostenentscheidung in Eilverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; zielt der Eilantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, ist eine Herabsetzung des Streitwerts nicht zwingend angezeigt.
Leitsatz
Die in § 28b IfSG geregelten Schutzmaßnahmen bedürfen keines Umsetzungsaktes durch eine Vollzugsbehörde, sondern gelten „automatisch“ unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung (vgl. BT-Drs. 19/28732 S. 19 [Vorabfassung]). Als förmliches nachkonstitutionelles Gesetz unterliegt § 28b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 IfSG dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist nicht nach § 47 Abs. 6 VwGO statthaft und damit unzulässig, da er der Sache nach auf die vorläufige Außervollzugsetzung des § 28b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 IfSG gerichtet ist. Die in § 28b IfSG geregelten Schutzmaßnahmen bedürfen keines Umsetzungsaktes durch eine Vollzugsbehörde, sondern gelten „automatisch“ unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung (vgl. BT-Drs. 19/28732 S. 19 [Vorabfassung]). Als förmliches nachkonstitutionelles Gesetz unterliegt § 28b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 IfSG dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG).
2. Der Antragsteller ist auch nicht antragsbefugt, da er bereits nicht vorgetragen hat, dass er derzeit verpflichtet oder in der Lage sei, am Präsenzunterricht teilzunehmen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Bestimmung mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft tritt (§ 30 12. BayIfSMV), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht angebracht ist.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).