Testpflicht an Schulen - Verwerfungsmonopol des BVerfG
KI-Zusammenfassung
Der Schüler beantragt die einstweilige Außervollzugsetzung einer Testpflicht in der 12. BayIfSMV. Das Oberverwaltungsgericht erklärt den Antrag für unzulässig, da er im Kern auf die Außervollzugsetzung von § 28b Abs. 3 IfSG abzielt. § 28b IfSG wirke unmittelbar kraft Gesetzes und unterliege dem Verwerfungsmonopol des BVerfG. Deshalb ist ein normenkontrollartiger Eilantrag vor dem OVG nicht statthaft.
Ausgang: Eilantrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Testpflicht an Schulen als unzulässig abgewiesen, da Normenkontrolle dem BVerfG vorbehalten ist
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, wenn er im Kern die vorläufige Außervollzugsetzung einer förmlichen gesetzlichen Regelung zum Gegenstand hat.
Regelungen des § 28b IfSG treffen unmittelbare gesetzliche Anordnungen und bedürfen keiner Umsetzungsmaßnahme durch eine Vollzugsbehörde.
Die Entscheidung über die Verwerfung förmlicher nachkonstitutioneller Gesetze obliegt dem Bundesverfassungsgericht; ein (ober)verwaltungsgerichtlicher normenkontrollartiger Eilantrag ist insoweit nicht statthaft.
Zielt ein Eilantrag inhaltlich auf die Vorwegnahme der Hauptsache und tritt die angegriffene Bestimmung bald außer Kraft, rechtfertigt dies keine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren.
Leitsatz
Als förmliches Gesetz unterliegt § 28b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 IfSG dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts, so dass eine Normenkontroll-Eilantrag vor dem Oberverwaltungsgericht unzulässig ist . (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Der Antragsteller, der die 4. Klasse einer Grundschule in Bayern (Pilsting) besucht, beantragt sinngemäß, § 18 Abs. 4 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV vom 5.3.2021, BayMBl. 2021 Nr. 171), zuletzt geändert mit Verordnung vom 27. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 290), durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die angegriffene Regelung tritt mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft (§ 30 12. BayIfSMV).
2. Zur Begründung seines Eilantrags trägt der Antragsteller vor, die verlangte Coronatestung sei nicht freiwillig, weil die Schule mitgeteilt habe, dass ein Anspruch auf Distanzunterricht nicht bestehe. § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV stehe mit der Ermächtigungsgrundlage aus § 32 Satz 1 i.V.m. § 29 und § 25 Abs. 3 IfSG nicht im Einklang. Die normunterworfenen Schülerinnen und Schüler seien nicht ansteckungsverdächtig i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG. § 28a IfSG verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (Wesentlichkeitstheorie). Dem Parlamentsvorbehalt auf Landesebene sei nicht Rechnung getragen worden. Die Abstriche könnten zu Schleimhautreizungen führen.
3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Eilantrag bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist nicht nach § 47 Abs. 6 VwGO statthaft und damit unzulässig, da er im Kern auf die vorläufige Außervollzugsetzung des § 28b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 IfSG gerichtet ist. Die in § 28b IfSG geregelten Schutzmaßnahmen bedürfen keines Umsetzungsaktes durch eine Vollzugsbehörde, sondern gelten „automatisch“ unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung (vgl. BT-Drs. 19/28732 S. 19 [Vorabfassung]). Als förmliches nachkonstitutionelles Gesetz unterliegt § 28b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 IfSG dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Bestimmung mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft tritt (§ 30 12. BayIfSMV), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht angebracht ist.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).