Erledigung eines Normenkontrollverfahrens
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller und der Antragsgegner erklärten übereinstimmend die Erledigung eines Normenkontrollverfahrens; das Verfahren wurde gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Das Gericht legte die Verfahrenskosten nach § 161 Abs. 2 VwGO dem Antragsteller auf, weil er bei summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen wäre bzw. das erledigende Ereignis aus seinem Willen folgte. Der Streitwert wurde auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigung eingestellt; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 161 Abs. 2 VwGO; das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen und kann die Kosten regelmäßig demjenigen auferlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder ohne dieses bei summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen wäre.
Die vorgenannten Grundsätze zur Kostenverteilung gelten auch für Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO.
Der Streitwert im Eilverfahren bemisst sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; eine Reduzierung wegen Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise geboten.
Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigung sind nicht anfechtbar.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
Der Grundsatz, dass es bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen billigem Ermessen in der Regel entspricht, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre, gilt auch in Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen vom 29. April 2021 (Antragsteller) und 6. Mai 2021 (Antragsgegner) ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, B.v. 3.4.2017 - 1 C 9.16 - NVwZ 2017, 1207 - juris Rn. 7; B.v. 7.2.2007 - 1 C 7.06 - juris Rn. 2; vgl. auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 15 ff.).
Nach diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, da er in einem Normenkontrollverfahren aller Voraussicht nach unterlegen wäre (BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 - juris).
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von dem Antragsteller angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 2. Juni 2021 (§ 30 12. BayIfSMV in der Fassung vom 5. Mai 2021, BayMBl. 2021 Nr. 307) außer Kraft treten wird, zielte der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht erscheint.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).