Streitwert, Kosten des Verfahrens, VGH München, Rücknahme des Antrags, Schriftsätze, Beschlüsse, Antragstellers, Tenor, Entsprechende
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin nahm mit Schriftsatz vom 12. April 2021 ihren Antrag zurück. Der VGH stellte das Verfahren daraufhin entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin nach § 155 Abs. 2 VwGO auferlegt. Der Streitwert für die Gebührenfestsetzung wurde auf 10.000,00 EUR (§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG) festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags als eingestellt; Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Antrags durch den Antragsteller bewirkt die Einstellung des Verfahrens; § 92 Abs. 3 VwGO ist entsprechend anwendbar.
Bei Einstellung des Verfahrens infolge Rücknahme sind die Verfahrenskosten grundsätzlich dem zurücknehmenden Antragsteller aufzuerlegen (§ 155 Abs. 2 VwGO), sofern keine abweichende Kostenverteilung geboten ist.
Bei Verfahrenseinstellung ist für die Bemessung der Gerichtsgebühren ein Streitwert festzusetzen; maßgeblich können die Vorschriften des GKG (insbesondere § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG) sein.
Die Rücknahme kann durch einen Schriftsatz erklärt werden und wirkt – soweit nicht rechtliche oder tatsächliche Umstände entgegenstehen – prozessbeendend.
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 12. April 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG).