Erfolgloser Normenkontrolleilantrag gegen Testobliegenheit für Schulkinder
KI-Zusammenfassung
Die Siebenjährige beantragt einstweilige Außervollzugsetzung der Testpflicht nach § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV. Das Gericht verneint die Antragsbefugnis, weil wegen hoher Inzidenz Distanzunterricht stattfindet und die Antragstellerin aktuell nicht von einer Testobliegenheit betroffen ist. Zudem wäre ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos.
Ausgang: Eilantrag gegen Testobliegenheit wegen fehlender Antragsbefugnis verworfen; hilfsweise in der Sache voraussichtlich erfolglos
Abstrakte Rechtssätze
Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO) setzt voraus, dass der Antragsteller durch die angegriffene Maßnahme gegenwärtig in seinen Rechten betroffen ist; fehlt diese tatsächliche Betroffenheit, ist der Antrag unzulässig.
Eine schulische Testobliegenheit trifft ein Kind nur, wenn Präsenzunterricht stattfindet; bei Distanzunterricht besteht insoweit keine antragsbefugte Betroffenheit.
Im Eilverfahren zur einstweiligen Außervollzugsetzung einer Rechtsverordnung ist die vorzunehmende summarische Prüfung darauf gerichtet, ob der in der Hauptsache zu erhebende Normenkontrollantrag hinreichende Erfolgsaussichten hat; fehlen diese, ist der Eilantrag zurückzuweisen.
Bei nur noch kurzer Restlaufzeit der angegriffenen Verordnung ist ein Eilantrag, der auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, besonders ungeeignet; dies kann die Ablehnung einstweiliger Maßnahmen und die Festhaltung des vollen Streitwerts rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung im Eilverfahren richtet sich nach § 154 VwGO; der unterlegene Antragsteller hat die Kosten zu tragen.
Leitsatz
Eine 7-jährige Antragstellerin, die sich gegen die schulische Testobliegenheit auf SARS-CoV-2 wendet, ist nicht antragsbefugt iSd § 47 Abs. 2 VwGO, wenn in ihrem Landkreis aufgrund der Sieben-Tage-Inzidenz derzeit kein Präsenz-, sondern Distanzunterricht stattfindet. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Darüber hinaus hätte ein in der Hauptsache zu erhebender Normenkontrollantrag bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg (Fortführung von VGH München, BeckRS 2021, 7239). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin, die die 2. Grundschulklasse in Dingolfing besucht, beantragt, sinngemäß § 18 Abs. 4 (Satz 1 und 2) der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV vom 5.3.2021, BayMBl. 2021 Nr. 171) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 9. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 261), die mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft tritt (§ 30 12. BayIfSMV), durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
2. Mit ihrem Eilantrag vom 9. April 2021 trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die angegriffene Testpflicht sei unverhältnismäßig. Nach den Erkenntnissen des DGKJ und des Berufsverbands für Kinder- und Jugendärzte BVKJ trügen Kinder und Jugendliche nicht mehr zum Infektionsgeschehen bei als andere Altersgruppen. Die Regelung verstoße gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Auch die Testpflicht in Alten- und Pflegeheimen sei vom Verwaltungsgerichtshof beanstandet worden. Die Antragstellerin habe Angst vor einem Test und werde „stigmatisiert“. Von einem siebenjährigen Kind könne man keine ordnungsmäße Durchführung eines Schnelltests verlangen. Die fehlende Möglichkeit einer Teilnahme am Präsenzunterricht für Testverweigerer verletze das Bildungsrecht der Schülerinnen und Schüler.
3. Auf den Hinweis auf die ablehnende Senatsentscheidung vom 12. April 2021 (Az. 20 NE 21.926) hat die Antragstellerin ihren Eilantrag nicht zurückgenommen.
4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag ist bereits unzulässig.
Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Aufgrund der Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im Landkreis Dingolfing-Landau (am 9.4.2021 bei 211) findet in dieser Woche für Grundschüler der 2. Klasse Distanzunterricht an den Schulen des Landkreises statt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 12. BayIfSMV; vgl. auch die Mitteilung des LRA Dingolfing-Landau vom 9.4.2021, abrufbar unter https://www.landkreis-dingolfing-landau.de/buergerservice/veroef-fentlichungen/pressemitteilungen/schulen-auch-naechste-woche-in-distanz-inzidenz-weiter-ueber-200-kindergaerten-bleiben-in-notbetreuung/), sodass die Antragstellerin derzeit keine schulische Testobliegenheit auf SARS-CoV-2 trifft. Derzeit beträgt die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Dingolfing-Landau sogar 341,3 (Stand 15.4.2021, vgl. https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4).
2. Abgesehen davon wäre der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung des § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV auch in der Sache abzulehnen, weil der in der Hauptsache zu erhebende Normenkontrollantrag bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg hätte (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft tritt (§ 30 12. BayIfSMV), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht angebracht ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).