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VGH·20 NE 21.1002·13.04.2021

Streitwert, Kosten des Verfahrens, VGH München, Rücknahme des Antrags, Schriftsätze, Beschlüsse, Antragstellers, Tenor, Entsprechende

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13. April 2021 seinen Antrag zurückgenommen. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Es verpflichtete den Antragsteller zur Tragung der Verfahrenskosten (§ 155 Abs. 2 VwGO) und setzte den Streitwert auf 10.000,00 EUR (§§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG).

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten, Streitwert auf 10.000,00 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück, stellt das Gericht das Verfahren ein (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO).

2

Wird das Verfahren durch Rücknahme beendet, kann dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (§ 155 Abs. 2 VwGO).

3

Bei Einstellung des Verfahrens hat das Gericht den Streitwert festzusetzen; hierfür können §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG maßgeblich sein.

4

Die Rücknahme des Antrags kann durch Schriftsatz erfolgen und bewirkt grundsätzlich die Beendigung des Verfahrens, sofern keine entgegenstehenden Anordnungen bestehen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 13. April 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG).