Streitwert, Kosten des Verfahrens, VGH München, Rücknahme des Antrags, Schriftsätze, Beschlüsse, Antragstellers, Tenor, Entsprechende
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13. April 2021 seinen Antrag zurückgenommen. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Es verpflichtete den Antragsteller zur Tragung der Verfahrenskosten (§ 155 Abs. 2 VwGO) und setzte den Streitwert auf 10.000,00 EUR (§§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG).
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten, Streitwert auf 10.000,00 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück, stellt das Gericht das Verfahren ein (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO).
Wird das Verfahren durch Rücknahme beendet, kann dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (§ 155 Abs. 2 VwGO).
Bei Einstellung des Verfahrens hat das Gericht den Streitwert festzusetzen; hierfür können §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG maßgeblich sein.
Die Rücknahme des Antrags kann durch Schriftsatz erfolgen und bewirkt grundsätzlich die Beendigung des Verfahrens, sofern keine entgegenstehenden Anordnungen bestehen.
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 13. April 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG).