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VGH·20 NE 20.2001·20.07.2021

Zur Streitwertfestsetzung bzgl. eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO im Bereich des Infektionsschutzgesetzes – Unterschied zwischen einer Rechtsgemeinschaft und Interessengemeinschaft

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtInfektionsschutzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verwaltungsgerichtshof ändert den Streitwertbeschluss und setzt den Streitwert auf 740.000 € fest. Streitgegenstand war die Festsetzung des Streitwerts in einem Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO im Zusammenhang mit dem Infektionsschutzrecht. Das Gericht stellt klar, dass für einstweiligen Rechtsschutz und Hauptsache keine unterschiedlichen Streitwertberechnungen herangezogen werden sollen und unterscheidet zwischen Rechtsgemeinschaft (gemeinsamer Wert einmalig) und bloßer Interessengemeinschaft (Streitwerte addieren sich).

Ausgang: Ziffer III des früheren Beschlusses geändert; Streitwert nun auf 740.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Streitwerts im einstweiligen Rechtsschutz darf nicht systematisch von der Streitwertberechnung in der Hauptsache abweichen.

2

Ein Gericht kann den Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen ändern, solange die Hauptsache noch anhängig ist oder innerhalb der gesetzlichen Frist.

3

Bildet eine Gruppe von Antragstellern eine Rechtsgemeinschaft, ist ein einmaliger Streitwert für die gemeinschaftlich geltend gemachten Streitgegenstände angemessen.

4

Bei subjektiver Antragshäufung entstehen für jeden Antragsteller eigene Prozessrechtsverhältnisse; die Werte der einzelnen Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, sofern nicht Anhaltspunkte für eine gemeinsame Rechtsgemeinschaft vorliegen.

Zitiert von (20)

20 zustimmend

Relevante Normen
§ GKG § 39 Abs. 1, § 54 Abs. 4§ Streitwertkatalog Ziff. 1.1.3.§ 39 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 3 GKG§ Art. 51 Abs. 4 GKG§ 25 GKG a.F.

Leitsatz

Es ist nicht sachgerecht, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und in der Hauptsache unterschiedliche Streitwertberechnungen zugrunde zu legen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Auch wenn bei einer subjektiven Antragshäufung mehrere Antragsteller gemeinsam den gleichen Antrag stellen, entstehen entsprechend viele Prozessrechtsverhältnisse, die lediglich – nach dem Willen der Antragsteller – in einem Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden sind, mit der Folge, dass der Wert der einzelnen Streitgegenstände gem. § 39 Abs. 1 GKG zu addieren ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Ziff. III des Beschlusses vom 8. September 2020 wird geändert. Der Streitwert wird auf 740.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Streitwerts kann von Amts wegen von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, geändert werden. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. (§ 63 Abs. 3 GKG). Die Änderung ist auch noch möglich, weil zwischen den Beteiligten in der Hauptsache der Normenkontrollantrag (20 N 20.2007) noch anhängig ist. Die von den Beteiligten angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 1997 (11 KSt2/97 (11 VR 31.95) - NVwZ-RR 1998,142) ist zu § 25 GKG a.F. ergangen. Das Gerichtskostengesetz unterscheidet sehr wohl zwischen einstweiligen Rechtsschutzverfahren und Hauptsacheverfahren (vgl. Art. 51 Abs. 4 GKG). Darüber hinaus ist es nicht sachgerecht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und in der Hauptsache unterschiedliche Streitwertberechnungen zugrunde zu legen.

2

Im Hinblick darauf, dass zahlreiche Beteiligte des Verfahrens untereinander familiär verbunden sind und den Antrag damit als Rechtsgemeinschaft gestellt haben, ist es angemessen, den Streitwert von 10.000,00 Euro für die in Rechtsgemeinschaft verbundenen Antragsteller jeweils nur einmal zu berücksichtigen.

3

Im Übrigen bedeutet die subjektive Antragshäufung aber nicht, dass das Verfahren lediglich einen einzigen - einheitlichen - Streitgegenstand hat. Auch wenn bei einer subjektiven Antragshäufung mehrere Antragsteller gemeinsam den gleichen Antrag stellen, entstehen entsprechend viele Prozessrechtsverhältnisse, die lediglich - nach dem Willen der Antragsteller - in einem Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden sind, mit der Folge, dass der Wert der einzelnen Streitgegenstände gem. § 39 Abs. 1 GKG zu addieren ist. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn es Anhaltspunkte dafür geben würde, dass die Antragsteller eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft begehren oder bekämpfen (vgl. BayVGH, B. v. 28.11.2013 - 14 C 13.2464 - NVwZ-RR 2014, 407). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Antragsteller sind lediglich eine Interessengemeinschaft. Die Streitwerte sind zusammen zu zählen (vgl. Ziff. 1.1.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 GKG).