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VGH·20 N 21.930·10.05.2021

Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 10. Mai 2021 den Antrag zurückgenommen. Das Gericht stellt das Verfahren daraufhin ein (analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO) und der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragstellerin trägt die Kosten und Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, ist das Verfahren einzustellen; dies kann entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog erfolgen.

2

Bei Einstellung des Verfahrens infolge Antragsrücknahme trifft den Antragsteller die Kostentragungspflicht nach § 155 Abs. 2 VwGO.

3

Das Gericht bestimmt bei Einstellung des Verfahrens den Streitwert für gebührenrechtliche Zwecke nach § 52 Abs. 1 GKG.

4

Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens und die damit verbundenen Kosten- und Streitwertentscheidungen sind unanfechtbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3 S. 1§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 158 Abs. 2 VwGO

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 10. Mai 2021 wird das Verfahren eingestellt. (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).