Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm entzieht Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung zur Führung eines Normenkontrollverfahrens gegen Regelungen der 11. BayIfSMV. Die angegriffene Norm war jedoch zwischenzeitlich mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft getreten. Das Gericht stellte fest, dass damit der Normenkontrollantrag seinen Gegenstand verloren hat und keine Erfolgsaussicht mehr besteht. Mangels Umstellung auf die aktuelle Fassung oder eines Feststellungsantrags ist der Antrag unzulässig und wurde abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen, weil die angegriffene Norm außer Kraft getreten und der Normenkontrollantrag damit nicht mehr statthaft ist
Abstrakte Rechtssätze
Ein Normenkontrollantrag verliert grundsätzlich seinen Gegenstand, wenn die zur Prüfung gestellte Norm zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist.
§ 47 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die angegriffene Norm noch in Kraft ist; ist dies nicht der Fall, ist der Normenkontrollantrag regelmäßig unstatthaft.
Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Stellt der Antragsteller den Antrag nicht auf die aktuelle Fassung der Regelung um und beantragt er keinen Feststellungsanspruch, bleibt der Antrag unzulässig und ist abzuweisen.
Leitsatz
Es fehlt an der erforderlichen Erfolgsaussicht eines Antrags auf Prozesskostenhilfe, wenn bei einem Normenkontrollantrag die zur Prüfung gestellte Norm mittlerweile außer Kraft getreten ist. § 47 Abs. 1 VwGO geht von dem Regelfall einer noch gültigen Norm als Gegenstand des Normenkontrollantrags aus. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Gründe
Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entzieht das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm dem Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand. § 47 Abs. 1 VwGO geht von dem Regelfall einer noch gültigen Norm als Gegenstand des Normenkontrollantrags aus (BVerwG, U.v. 29.6.2001 - 6 CN 1.01 - juris Rn. 10). Mit seinem am 7. Januar 2021 gestellten Antrag wendet sich der Antragsteller gegen Regelungen der 11. BayIfSMV, die nach § 29 11. BayIfSMV mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft getreten ist. Trotz Aufforderung durch den Senat mit Schreiben vom 5. Juli 2021 hat der Antragsteller seinen Antrag nicht auf die aktuelle Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung oder in einen Feststellungsantrag umgestellt. Damit ist der Antrag nicht mehr statthaft und unzulässig.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).