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VGH·20 N 21.819·14.04.2021

Einstellung des Verfahrens

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Auf übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien wird das Normenkontrollverfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Das Gericht entscheidet die Kosten nach billigem Ermessen und teilt sie hälftig, weil die Erfolgsaussichten des Antrags als offen zu beurteilen sind. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Ausgang: Verfahren eingestellt; Kosten jeweils zur Hälfte auferlegt, Streitwert auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann auf Grund übereinstimmender Erledigungserklärungen entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen sein.

2

Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen; zugrunde liegen hier insbesondere § 161 Abs. 2 VwGO und der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit.

3

Grundsätzlich sind die Verfahrenskosten dem voraussichtlich Unterlegenen aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO), hiervon kann das Gericht im Rahmen des billigen Ermessens abweichen.

4

Die hälftige Teilung der Kosten (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist gerechtfertigt, wenn die Erfolgsaussichten des Antrags offen sind und eine abschließende Klärung im Kostenentscheid nicht möglich ist.

Relevante Normen
§ VwGO § 161 Abs. 2 S. 1, § 155 Abs. 1 S. 1§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 47 GKG

Leitsatz

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags hier als offen anzusehen sind. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen vom 7. April 2021 (Antragsteller) und vom 9. April 2021 (Antragsgegner) ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.

2

Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Prozessstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.2008 - 3 C 5/07 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.6.2016 - 20 B 16.1178 - juris Rn. 2).

3

Nach diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags hier als offen anzusehen sind. Die Frage, ob die streitgegenständliche Regelung des § 3a Nr. 2 EQV die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, ist einer abschließenden Klärung im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung nicht zugänglich.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG.

5

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).