Einstellung des Verfahrens aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten gaben in einem Normenkontrollverfahren übereinstimmende Erledigungserklärungen ab; das Gericht stellte die Einstellung des Verfahrens analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss fest. Nach § 161 Abs. 2 VwGO wurde über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden. Die Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt, da er in der Hauptsache voraussichtlich überwiegend unterlegen wäre. Der Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt.
Ausgang: Normenkontrollverfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Kosten dem Antragsteller auferlegt, Streitwert auf 10.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten übereinstimmend die Erledigung eines Normenkontrollverfahrens, stellt das Gericht dies analog § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch fest und beendet das Verfahren.
Bei Einstellung eines Verfahrens durch Erledigung entscheidet das Gericht über die Verfahrenskosten nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen.
Die Verfahrenskosten können dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dieser in der Hauptsache voraussichtlich zum weit überwiegenden Teil unterlegen wäre; dies kann billigem Ermessen entsprechen.
Zur Festsetzung des Streitwerts für kostenrechtliche Fragen kann auf § 52 Abs. 1 GKG zurückgegriffen werden.
Leitsatz
Es entspricht billigem Ermessen, die angefallenen Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn er zum weit überwiegenden Teil in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2021 - 20 NE 21.784, BeckRS 2021, 6323). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Das Normenkontrollverfahren ist aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet; dies ist analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss des Gerichts festzustellen. Zugleich ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die angefallenen Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er zum weit überwiegenden Teil in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2021 - 20 NE 21.784).
Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.