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VGH·20 N 21.786·09.08.2021

Einstellung des Verfahrens aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten gaben in einem Normenkontrollverfahren übereinstimmende Erledigungserklärungen ab; das Gericht stellte die Einstellung des Verfahrens analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss fest. Nach § 161 Abs. 2 VwGO wurde über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden. Die Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt, da er in der Hauptsache voraussichtlich überwiegend unterlegen wäre. Der Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt.

Ausgang: Normenkontrollverfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Kosten dem Antragsteller auferlegt, Streitwert auf 10.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten übereinstimmend die Erledigung eines Normenkontrollverfahrens, stellt das Gericht dies analog § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch fest und beendet das Verfahren.

2

Bei Einstellung eines Verfahrens durch Erledigung entscheidet das Gericht über die Verfahrenskosten nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen.

3

Die Verfahrenskosten können dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dieser in der Hauptsache voraussichtlich zum weit überwiegenden Teil unterlegen wäre; dies kann billigem Ermessen entsprechen.

4

Zur Festsetzung des Streitwerts für kostenrechtliche Fragen kann auf § 52 Abs. 1 GKG zurückgegriffen werden.

Relevante Normen
§ GKG § 52 Abs. 1§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Leitsatz

Es entspricht billigem Ermessen, die angefallenen Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn er zum weit überwiegenden Teil in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2021 - 20 NE 21.784, BeckRS 2021, 6323). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Normenkontrollverfahren ist aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet; dies ist analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss des Gerichts festzustellen. Zugleich ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

2

Billigem Ermessen entspricht es hier, die angefallenen Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er zum weit überwiegenden Teil in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2021 - 20 NE 21.784).

3

Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.