Kostenentscheidung nach Erledigung eines Normenkontrollantrags gegen Coronaschutzmaßnahmen - Betriebsuntersagung von Seilbahnen
KI-Zusammenfassung
Der Normenkontrollantrag gegen die Untersagung des Betriebs von Seilbahnen (12. BayIfSMV) wurde wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Das Gericht entscheidet nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen und hebt die Verfahrenskosten gegeneinander auf, da die Erfolgsaussichten offen sind und die zentrale Rechtsfrage nicht abschließend zu beantworten ist. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Kosten gegeneinander aufgehoben, Streitwert 10.000 €
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands; dabei sind voraussichtliche Ausgangsaussichten zu prüfen, soweit dies ohne Klärung schwieriger Rechtsfragen möglich ist.
Sind die Erfolgsaussichten eines Antrags bei summarischer Einschätzung offen, kann es dem billigen Ermessen entsprechen, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben.
Die bloße Ankündigung oder In Aussichtstellung von Ausnahmegenehmigungen durch die Antragsgegnerseite begründet nicht zwingend eine durch eigenen Willensentschluss herbeigeführte Erledigung der angegriffenen Norm.
Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG.
Leitsatz
Die Frage, ob die Untersagung des Betriebs von Seilbahnen zum Schutz vor der Corona-Pandemie durch die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit höherrangigem Recht im Einklang steht, ist bislang nicht entschieden und lässt sich im Rahmen einer kostenrechtlichen Billigkeitsentscheidung nicht abschließend beantworten. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 18. und 22. März 2021 ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
2. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dabei ist der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen, soweit dies im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses überblickt werden kann und ohne dass dabei schwierige, bislang nicht entschiedene Rechtsfragen beantwortet werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2019 - 2 B 62.18 - juris Rn. 2).
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten entsprechend § 154 Abs. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben, da die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bei summarischer Einschätzung als offen anzusehen sind. Die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Frage, ob die Untersagung des Betriebs von Seilbahnen durch § 11 Abs. 4 12. BayIfSMV mit höherrangigem Recht im Einklang steht, hat der Senat bislang nicht entschieden und lässt sich im Rahmen der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht abschließend beantworten. Zudem hat der Antragsgegner - entgegen der Einschätzung des Antragstellers - die Erledigung nicht durch eigenen Willensentschluss herbeigeführt, sondern lediglich die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durch die Kreisverwaltungsbehörden nach § 28 Abs. 2 Satz 1 12. BayIfSMV in Aussicht gestellt, ohne dass die streitgegenständliche Norm hiervon berührt würde.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).