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VGH·20 N 21.704·02.08.2021

Rücknahme des Antrags

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hat seinen Antrag mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021 zurückgenommen. Der VGH stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog ein. Der Antragsteller wurde nach § 155 Abs. 2 VwGO zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt; der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme des Antrags stellt das Gericht das Verfahren ein; § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist entsprechend anzuwenden.

2

Wird das Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt, hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO).

3

Das Gericht kann im Beschluss den Streitwert für kostenrechtliche Zwecke festsetzen und diesen dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrunde legen.

4

Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme sind unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO).

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3 S. 1§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 158 Abs. 2 VwGO

Leitsatz

Nach Rücknahme des Antrags wird das Verfahren eingestellt. (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021 wird das Verfahren eingestellt. (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).