Rücknahme des Antrags
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller hat seinen Antrag mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021 zurückgenommen. Der VGH stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog ein. Der Antragsteller wurde nach § 155 Abs. 2 VwGO zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt; der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme des Antrags stellt das Gericht das Verfahren ein; § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist entsprechend anzuwenden.
Wird das Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt, hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO).
Das Gericht kann im Beschluss den Streitwert für kostenrechtliche Zwecke festsetzen und diesen dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrunde legen.
Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme sind unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO).
Leitsatz
Nach Rücknahme des Antrags wird das Verfahren eingestellt. (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021 wird das Verfahren eingestellt. (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).