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VGH·20 N 21.598·23.07.2021

Einstellung des Verfahrens aufgrund übereinstimmenden Erledigungserklärungen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten das Verfahren übereinstimmend für erledigt; das Gericht stellte nach § 92 Abs. 3 VwGO ein. Bei der Kostenentscheidung wendet es § 161 Abs. 2 VwGO an und berücksichtigt den zum Zeitpunkt der Erledigung überblickbaren voraussichtlichen Ausgang. Mangels klarer Erfolgsaussichten teilte das Gericht die Kosten hälftig und setzte den Streitwert auf 10.000 € fest.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Kosten je zur Hälfte getragen; Streitwert 10.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Bei der Kostenentscheidung nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) ist der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen, soweit er zum Zeitpunkt der Erledigung überblickt werden kann, ohne schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden.

3

Sind die Erfolgsaussichten eines Antrags offen, kann billigem Ermessen entsprechen, die Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3, § 155 Abs. 1 S. 1§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Bei der Kostenentscheidung nach billigem Ermessen nach Erledigung ist der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen, soweit dies im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses überblickt werden kann und ohne dass dabei schwierige, bislang nicht entschiedene Rechtsfragen beantwortet werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.01.2019 - 2 B 62.18 -). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 19. und 21. Juli 2021 ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.

2

2. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dabei ist der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen, soweit dies im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses überblickt werden kann und ohne dass dabei schwierige, bislang nicht entschiedene Rechtsfragen beantwortet werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2019 - 2 B 62.18 - juris Rn. 2).

3

Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen, da die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags als offen anzusehen waren (vgl. dazu bereits den Senatsbeschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Antragstellerin vom 18. März 2021 - 20 NE 20.549 - Rn. 15).

4

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).