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VGH·20 N 21.597·22.07.2021

Einstellung des Verfahrens aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien haben die Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt; daraufhin stellte der VGH das Verfahren deklaratorisch ein. Das Gericht traf nach § 161 Abs. 2 VwGO eine Kostenentscheidung und teilte die Kosten hälftig. Der Leitsatz betont, dass Prozesswirtschaftlichkeit eine umfangreiche Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff entbehrlich macht.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt; Kosten je zur Hälfte verteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren deklaratorisch einzustellen.

2

Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

3

Der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit kann das Gericht von dem Erfordernis entbinden, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Prozessstoff zu entscheiden, wenn der Rechtsstreit durch Erledigungserklärungen beendet ist.

4

Der Streitwert für Kostenfestsetzungen ist nach § 52 Abs. 1 GKG zu bemessen und vom Gericht festzusetzen.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2 S. 1§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 87a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 Abs. 3 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung befreit der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Prozessstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.06.2008 - 3 C 5/07 -; BayVGH, Beschl. v. 24.06.2016 -20 B 16.1178 -). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten haben die Hauptsache mit übereinstimmenden Erklärungen vom 19. Juli 2021 (Antragstellerin) und vom 21. Juli 2021 (Antragsgegner) für erledigt erklärt. Aufgrund der damit eingetretenen Beendigung des Rechtsstreits war das Verfahren deklaratorisch einzustellen und gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Prozessstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2008 - 3 C 5/07 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.6.2016 -20 B 16.1178 - juris Rn. 2).

2

Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen, da die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens als offen anzusehen sind (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 18. März 2021 - 20 N 21.548).

3

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.

4

Diese Entscheidung ergeht nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin.

5

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).