Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen
KI-Zusammenfassung
Der VGH stellte ein Normenkontrollverfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ein. Zur Kostenentscheidung wandte das Gericht billiges Ermessen an und berücksichtigte dabei den bisherigen Sach- und Streitstand. Da die Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Erledigung als offen erschienen, hob das Gericht die Verfahrenskosten gegeneinander auf. Der Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt.
Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Kosten gegeneinander aufgehoben, Streitwert 10.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Bei der Kostenentscheidung ist der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zu berücksichtigen, soweit dies ohne Beantwortung schwieriger, bislang nicht entschiedener Rechtsfragen möglich ist.
Sind die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags zum Zeitpunkt der Erledigung offen, kann billiges Ermessen die Aufhebung der Verfahrenskosten gegeneinander rechtfertigen (§ 155 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).
Leitsatz
Bei der Kostenentscheidung nach billigem Ermessen bei Erledigung ist der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen, soweit dies im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses überblickt werden kann und ohne dass dabei schwierige, bislang nicht entschiedene Rechtsfragen beantwortet werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.01.2019 - 2 B 62.18 -). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 17. Juni 2021 (Antragsteller, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 17. Juli 2021) und vom 20. Juli 2021 (Antragsgegner) ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
2. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dabei ist der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen, soweit dies im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses überblickt werden kann und ohne dass dabei schwierige, bislang nicht entschiedene Rechtsfragen beantwortet werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2019 - 2 B 62.18 - juris Rn. 2).
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben, da die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags gegen § 10 Abs. 3 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) im maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - dem Außerkrafttreten der angegriffenen Bestimmung mit Ablauf des 7. März 2021 - bei summarischer Prüfung als offen anzusehen waren.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).