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VGH·20 N 21.457·22.07.2021

Einstellung des Verfahrens aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtNormenkontrollverfahrenEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten gaben in einem Normenkontrollverfahren übereinstimmende Erledigungserklärungen ab, weshalb das Verfahren beendet wird. Das Gericht stellt die Einstellung analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss fest. Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet es über die Kosten; wegen offener Erfolgsaussichten werden die Kosten hälftig geteilt. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Kosten werden je zur Hälfte erstattet, Streitwert 10.000 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren als beendet festzustellen; dies kann analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss erfolgen.

2

Nach § 161 Abs. 2 VwGO hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn das Verfahren eingestellt wird.

3

Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, entspricht es dem billigen Ermessen, die angefallenen Verfahrenskosten zwischen den Parteien hälftig aufzuteilen.

4

Der Streitwert für Kostenfestsetzungen in vergleichbaren Verfahren richtet sich nach den Vorgaben des § 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Leitsatz

Waren die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, entspricht es billigem Ermessen, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen (BayVGH, Beschl. v. 18.02.2021 - 21 NE 20.456). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000.- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Normenkontrollverfahren ist aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet; dies ist analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss des Gerichts festzustellen. Zugleich ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

2

Billigem Ermessen entspricht es hier, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen waren (BayVGH, B. v. 18.2.2021 - 21 NE 20.456).

3

Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.