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VGH·20 N 21.322·13.09.2021

Erfolgloser Pkh-Antrag für Normenkontrollantrag bezüglich Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für einen Normenkontrollantrag gegen verschiedene bayerische COVID-19-Verordnungen, insbesondere die FFP2-Maskenpflicht. Das Gericht lehnte die PKH mangels Erfolgsaussicht ab. Der Normenkontrollantrag war unzulässig, weil kein tauglicher Antragsgegenstand erkennbar war; zudem war die angegriffene Regelung zwischenzeitlich außer Kraft und eine Umstellung in einen Feststellungsantrag erfolgte nicht.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen wegen fehlendem tauglichen Antragsgegenstand und Wegfalls des Prüfungsgegenstands

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Normenkontrollantrag ist unzulässig, wenn sich weder aus dem Antrag noch aus der Begründung entnehmen lässt, gegen welche konkreten Regelungen sich der Antragsteller richtet.

2

Das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm entzieht dem Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand.

3

Der Antragsteller kann das Wegfallen des Prüfungsgegenstands nur durch Umstellung auf einen Feststellungsantrag begegnen, wenn er darlegt, inwiefern er weiterhin durch die außer Kraft getretenen Regelungen belastet ist.

4

Prozesskostenhilfe ist gem. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies gilt auch bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags.

5

Eine Antragsumstellung ist mangels Antragsbefugnis unzulässig, wenn die angegriffene Regelung nicht mehr besteht.

Relevante Normen
§ ZPO § 114 S. 1§ VwGO § 47§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Ein Normenkontrollantrag ist mangels eines tauglichen Antragsgegenstandes unzulässig, wenn sich weder dem Antrag selbst noch der Begründung entnehmen lässt, durch welche Regelungen sich der Antragsteller beschwert fühlt (hier: gegen „alle Verordnungen zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Bayern“). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm entzieht dem Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand. Dem kann der Antragsteller durch eine Umstellung in einen Feststellungsantrag begegnen, sofern er nicht dargelegt, inwiefern er durch die außer Kraft getretenen Regelungen immer noch belastet wird. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

1

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht.

2

Sofern sich der Antragsteller gegen „alle Verordnungen des Freistaates Bayern über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des Sars-CoV-2-Virus und COVID-19“, gegen „alle Verordnungen zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Bayern“ wendet und geltend macht, die Impfung gegen das Coronavirus verstoße als experimentelle Biowaffe gegen das Völkerrecht, erweist sich der Normenkontrollantrag bereits mangels eines tauglichen Antragsgegenstandes als unzulässig. Ihm fehlt die erforderliche Erfolgsaussicht, weil sich weder dem Antrag selbst noch der Begründung entnehmen lässt, durch welche Regelungen sich der Antragsteller beschwert fühlt.

3

Soweit sich der Antrag im Übrigen gegen die erstmals mit Verordnung zur Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Januar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 34) eingeführte und mit Inkrafttreten der 14. BayIfSMV vom 1. September 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 615) entfallene Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Einzelhandel und im Öffentlichen Personennahverkehr richtet, ist er ebenfalls unstatthaft und damit unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entzieht das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm dem Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand. Eine Umstellung in einen Feststellungsantrag hat der Antragsteller nicht vorgenommen. Er hat auch nicht dargelegt, inwiefern er durch die außer Kraft getretenen Regelungen immer noch belastet wird.

4

Da die angegriffene Verpflichtung unter Geltung der 14. BayIfSMV nicht weiter fortbesteht, ist eine Antragsumstellung mangels Bestehens einer Antragsbefugnis unzulässig.

5

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).