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VGH·20 N 21.2931·05.09.2022

Unzulässiger Normenkontrollantrag gegen außer Kraft getretene 15. BayIfSMV

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin richtete einen Normenkontrollantrag gegen §§ 4 Abs. 1 und 4 der 15. BayIfSMV, die jedoch mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft traten. Das Gericht stellte fest, dass der Antrag deshalb grundsätzlich seinen Gegenstand verliert und unzulässig ist. Eine Zulässigkeit trotz Außerkrafttretens setzt eine Umstellung des Antrags auf Feststellung der Ungültigkeit und das Vorliegen eines berechtigten Feststellungsinteresses voraus, was nicht erfolgt war. Folge: Ablehnung des Antrags, Kostenentscheidung und Versagung der Revision.

Ausgang: Normenkontrollantrag gegen die außer Kraft getretene 15. BayIfSMV als unzulässig verworfen; keine Umstellung des Antrags auf Feststellung und kein Feststellungsinteresse dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tritt eine zur Prüfung gestellte Rechtsnorm außer Kraft, so verliert ein Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand und ist unzulässig.

2

Ein Normenkontrollantrag kann trotz Außerkrafttretens der angegriffenen Norm weiterhin zulässig sein, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Norm zu entscheiden sind oder die Norm kurzfristig galt und der Antragsteller durch sie einen Nachteil erlitt.

3

In Fällen des nachträglichen Außerkrafttretens muss der Antragsteller den Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit umstellen und ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung darlegen.

4

Unterbleibt die entsprechende Antragsänderung und die Darlegung eines Feststellungsinteresses, ist der Normenkontrollantrag als unzulässig zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 15. BayIfSMV § 4 Abs. 1, Abs. 4, § 12§ VwGO § 47 Abs. 1, Abs. 5 S. 1§ 4 Abs. 1 BayIfSMV§ 4 Abs. 4 BayIfSMV§ 12 BayIfSMV§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Leitsatz

Tritt eine zur Prüfung gestellte, auf kurzfristige Geltung angelegte Norm, durch die oder durch deren Anwendung der Antragsteller einen Nachteil erlitten hat, außer Kraft, so bleibt ein Normenkontrollantrag nur dann zulässig, wenn der Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit umgestellt und ein berechtigtes Interesse an der (nachträglichen) Feststellung dargelegt wird. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Der gegen §§ 4 Abs. 1 und 4 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23. November 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 816) gerichtete Antrag ist unzulässig und durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abzulehnen. Die angegriffenen Regelungen sind mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft getreten (vgl. § 12 der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung).

2

2. Der Antrag ist als unzulässig abzulehnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entzieht das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm dem Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand. § 47 Abs. 1 VwGO geht von dem Regelfall einer noch gültigen Norm als Gegenstand des Normenkontrollantrags aus. Allerdings kann ein Normenkontrollantrag trotz Außerkrafttretens der angegriffenen Rechtsnorm zulässig bleiben, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind oder wenn – wie hier – während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm, durch die oder durch deren Anwendung der Antragsteller einen Nachteil erlitten hat, außer Kraft getreten ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2001 – 6 CN 1.01 – juris Rn. 10; B.v. 2.9.1983 – 4 N 1/83 – juris Rn. 9). In diesem Fall bedarf es jedoch einer Umstellung des Antrags auf Feststellung der Ungültigkeit sowie eines berechtigten Interesses an der (nachträglichen) Feststellung der Ungültigkeit der außer Kraft getretenen Norm (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2018 – 3 BN 1/17 – juris Rn. 19; B.v. 2.9.1983 – 4 N 1/83 – juris Rn. 11). Eine entsprechende Antragsänderung mit der Darlegung eines entsprechenden Feststellungsinteresses ist jedoch nicht erfolgt.

3

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.

4

4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Frage, ob außer Kraft getretene Normen Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO sein können, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist.