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VGH·20 N 21.268·27.07.2021

Unzulässiger Normenkontrollantrag gegen 11. BayIfSMV

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte einen Normenkontrollantrag gegen Regelungen der 11. BayIfSMV sowie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung. Die angegriffenen Vorschriften waren mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft getreten; trotz Aufforderung stellte der Antragsteller den Antrag nicht auf die geltende Fassung um oder als Feststellungsantrag. Der VGH hält den Normenkontrollantrag deshalb für nicht statthaft und unzulässig und verweigert mangels Erfolgsaussicht die Prozesskostenhilfe.

Ausgang: Normenkontrollantrag gegen außer Kraft getretene 11. BayIfSMV als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe daher abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Außerkrafttreten einer zur Prüfung gestellten Norm entzieht dem Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand, sodass der Antrag in der Regel unzulässig ist.

2

Ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO setzt als Regelfall voraus, dass die angegriffene Norm noch gilt; entfällt dieser Tatbestand, fehlt es am statthaften Antragsgegenstand.

3

Auf Aufforderung des Gerichts muss der Antragsteller seinen Antrag auf die aktuelle Fassung der Verordnung umstellen oder in einen Feststellungsantrag umwandeln; unterbleibt dies, ist der Normenkontrollantrag unzulässig.

4

Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; bei offensichtlich unzulässigen Normenkontrollanträgen fehlt diese Erfolgsaussicht und PKH ist zu versagen.

Relevante Normen
§ VwGO § 47§ BayIfSMV§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 114 Satz 1 ZPO§ 47 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm entzieht dem Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand. Wendet sich der Antragsteller gegen Regelungen der 11. BayIfSMV, die nachfolgend außer Kraft tritt, und stellt trotz Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof seinen Antrag nicht auf die aktuelle Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung oder in einen Feststellungsantrag um, ist Normenkontrollantrag nicht mehr statthaft und unzulässig. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

1

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entzieht das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm dem Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand. § 47 Abs. 1 VwGO geht von dem Regelfall einer noch gültigen Norm als Gegenstand des Normenkontrollantrags aus (BVerwG, U.v. 29.6.2001 - 6 CN 1.01 - juris Rn. 10). Mit seinem mit Schreiben vom 21. Januar 2021 gestellten Antrag wendet sich der Antragsteller sinngemäß gegen verschiedene Regelungen der 11. BayIfSMV, die nach § 29 11. BayIfSMV mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft getreten ist. Trotz Aufforderung durch den Senat mit Schreiben vom 5. Juli 2021 in den Parallelverfahren 20 N 20.2968 und 20 N 21.82 hat der Antragsteller seinen Antrag nicht auf die aktuelle Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung oder in einen Feststellungsantrag umgestellt. Damit ist der Antrag nicht mehr statthaft und unzulässig.

3

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).