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VGH·20 N 21.226·27.07.2021

Unzulässiger Normenkontrollantrag wegen Außerkrafttretens der Norm

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtNormenkontrollverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens gegen Regelungen der 11. BayIfSMV. Die zentrale Frage war, ob der Normenkontrollantrag noch Gegenstand habe, nachdem die Norm am 7. März 2021 außer Kraft trat. Der Senat stellte fest, dass der Antrag nicht auf die aktuelle Fassung oder als Feststellungsantrag umgestellt wurde und deshalb nicht statthaft ist. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht wurde Prozesskostenhilfe abgelehnt; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Normenkontrollantrag wegen Außerkrafttretens der geprüften Norm als unzulässig verworfen; PKH abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Außerkrafttreten der angegriffenen Vorschrift entzieht dem Normenkontrollantrag seinen Gegenstand; der Antrag ist insoweit unzulässig.

2

Ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass die geprüfte Norm noch gültig ist.

3

Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

4

Hat die angegriffene Rechtsvorschrift ihre Rechtswirkung verloren, muss der Antragsteller den Antrag auf die aktuelle Fassung umstellen oder einen Feststellungsantrag stellen; unterbleibt dies, ist der Antrag nicht statthaft.

Relevante Normen
§ VwGO § 47§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 47 Abs. 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 11. BayIfSMV

Leitsatz

Das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm entzieht dem Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand, sodass er unzulässig wird. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

1

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entzieht das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm dem Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand. § 47 Abs. 1 VwGO geht von dem Regelfall einer noch gültigen Norm als Gegenstand des Normenkontrollantrags aus (BVerwG, U.v. 29.6.2001 - 6 CN 1.01 - juris Rn. 10). Mit seinem am 21. Januar 2021 gestellten Antrag wendete sich der Antragsteller gegen Regelungen der 11. BayIfSMV, die nach § 29 11. BayIfSMV mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft getreten ist. Trotz Aufforderung durch den Senat mit Schreiben vom 6. Juli 2021 hat der Antragsteller seinen Antrag nicht auf die aktuelle Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung oder einen Feststellungsantrag umgestellt. Damit ist der Antrag nicht mehr statthaft und unzulässig.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).