Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller hat seinen Antrag mit Schriftsatz vom 10. Juli 2021 zurückgenommen. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein, traf eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 2 VwGO und setzte den Streitwert auf 10.000,00 Euro (§ 52 GKG). Die Entscheidung folgt den prozessrechtlichen Regeln zur Verfahrensbeendigung durch Rücknahme.
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert auf 10.000,00 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück, stellt das Gericht das Verfahren ein; hierfür kommt § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend zur Anwendung.
Über die Kosten des Verfahrens ist bei Verfahrenseinstellung nach Rücknahme gemäß § 155 VwGO zu entscheiden; regelmäßig trägt der Antragsteller die Kosten.
Das Gericht kann und soll den Streitwert für das Verfahren auch bei Einstellung festsetzen; hierfür ist § 52 GKG maßgeblich.
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 10. Juli 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).