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VGH·20 N 21.148·12.07.2021

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hat seinen Antrag mit Schriftsatz vom 10. Juli 2021 zurückgenommen. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein, traf eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 2 VwGO und setzte den Streitwert auf 10.000,00 Euro (§ 52 GKG). Die Entscheidung folgt den prozessrechtlichen Regeln zur Verfahrensbeendigung durch Rücknahme.

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert auf 10.000,00 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück, stellt das Gericht das Verfahren ein; hierfür kommt § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend zur Anwendung.

2

Über die Kosten des Verfahrens ist bei Verfahrenseinstellung nach Rücknahme gemäß § 155 VwGO zu entscheiden; regelmäßig trägt der Antragsteller die Kosten.

3

Das Gericht kann und soll den Streitwert für das Verfahren auch bei Einstellung festsetzen; hierfür ist § 52 GKG maßgeblich.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3§ 92 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 und 8 GKG

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 10. Juli 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).