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VGH·20 N 21.1358·31.05.2021

Unzulässiger Normenkontrollantrag

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtNormenkontrolleVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verwaltungsgerichtshof hat einen vom VG verwiesenen Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt, weil die Antragstellerin keinen postulationsfähigen Prozessvertreter benannt hatte. Der Senat hatte auf die Vertretungspflicht hingewiesen und zur Rücknahme mit Frist aufgefordert. Eine Rückverweisung an das VG ist dem VGH grundsätzlich nach § 83 S.1 VwGO i.V.m. § 17a Abs.2 S.3 GVG verwehrt.

Ausgang: Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen wegen fehlender Postulationsfähigkeit und unzulässiger Rückverweisung an das VG

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen Beteiligte, die einen Antrag stellen, in Normenkontrollverfahren durch postulationsfähige Prozessbevollmächtigte i.S.v. § 67 Abs.4 VwGO vertreten sein; fehlt eine solche Vertretung, ist der Antrag unzulässig.

2

Wird dem Beteiligten nach fruchtlosem Hinweis die Möglichkeit zur Benennung eines Vertreters oder zur Antragsrücknahme gegeben und bleibt er untätig, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig abzulehnen.

3

Die Rückverweisung an das Verwaltungsgericht ist dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs.2 Satz 3 GVG verwehrt.

4

Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts richten sich nach § 154 VwGO sowie §§ 47, 52 Abs.1 GKG; Beschlüsse nach § 152 Abs.1 VwGO sind nicht anfechtbar.

Relevante Normen
§ VwGO § 47, § 67 Abs. 4 S. 1, § 83 S. 1§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 47, § 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich die Rückverweisung an das Verwaltungsgericht verwehrt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1. Der vom Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg an den Verwaltungsgerichtshof verwiesene Normenkontrollantrag ist bereits unzulässig, weil er ohne einen postulationsfähigen Prozessvertreter gestellt worden ist. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Verwaltungsgerichtshof - und damit auch in Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO - jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO vertreten lassen. Darauf sowie auf die Möglichkeit einer Antragsrücknahme mit kostenreduzierender Wirkung hat der Senat die Antragstellerin mit Schreiben vom 11. Mai 2021 mit Fristsetzung bis zum 18. Mai 2021 hingewiesen. Da die Antragstellerin jedoch weder einen Prozessbevollmächtigten benannt noch ihren Antrag zurückgenommen, sondern mit Schreiben vom 21. Mai 2021 vielmehr lediglich die - durch § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich verwehrte - Rückverweisung an das Verwaltungsgericht beantragt hat, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig abzulehnen.

2

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG.

3

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).