Einstellung des Verfahrens aufgrund gegenseitiger übereinstimmenden Erledigungserklärungen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten haben übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben; das Normenkontrollverfahren wurde daher vom VGH durch deklaratorischen Beschluss als beendet festgestellt. Das Gericht entschied nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten und teilte diese hälftig, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen waren. Der Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt; Kosten je zur Hälfte auferlegt, Streitwert 10.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist ein Normenkontrollverfahren durch einen deklaratorischen Beschluss als beendet feststellbar (analog § 92 Abs. 3 VwGO).
Das Gericht entscheidet nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen.
Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, entspricht es billigem Ermessen, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen.
Der Streitwert des Verfahrens richtet sich für die Festsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG.
Leitsatz
Es entspricht billigem Ermessen, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen waren. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Das Normenkontrollverfahren ist aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet; dies ist analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss des Gerichts festzustellen. Zugleich ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen waren.
Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.