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VGH·20 N 21.1047·06.05.2021

Kostentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Verfahren wurde aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Das Gericht legte die Verfahrenskosten dem Antragsteller nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auf, da dieser voraussichtlich unterlegen wäre. Der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten und Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO); regelmäßig sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder bei summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen wäre.

3

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den Vorschriften des GKG, insbesondere § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

4

Beschlüsse über Einstellung und Kostenentscheidung sind grundsätzlich nicht anfechtbar (vgl. §§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Relevante Normen
§ VwGO § 161 Abs. 2 S. 1§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen vom 29. April 2021 (Antragsteller) und 6. Mai 2021 (Antragsgegner) ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.

2

Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, B.v. 3.4.2017 - 1 C 9.16 - NVwZ 2017, 1207 - juris Rn. 7; B.v. 7.2.2007 - 1 C 7.06 - juris Rn. 2; vgl. auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 15 ff.).

3

Nach diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, da er in dem Normenkontrollverfahren aller Voraussicht nach unterlegen wäre (BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 - juris).

4

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

5

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).