Themis
Anmelden
VGH·20 N 20.938·21.07.2021

Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 20.7.2021 den Antrag zurückgenommen. Das Gericht stellte das Verfahren daraufhin ein und wandte § 92 Abs. 3 VwGO analog an. Der Antragsteller wurde zur Tragung der Kosten verpflichtet (§ 155 Abs. 2 VwGO) und der Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller trägt Kosten; Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt (unanfechtbar).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Antrags führt regelmäßig zur Einstellung des Verfahrens; hierfür kann § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend angewendet werden.

2

Bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme kann dem Antragsteller die Kostenlast auferlegt werden; hierfür ist § 155 Abs. 2 VwGO maßgeblich.

3

Das Gericht setzt bei Beendigung des Verfahrens den Streitwert fest; dabei ist § 52 Abs. 1 GKG anzuwenden.

4

Beschlüsse über Verfahrenseinstellungen und Kostenfestsetzungen können nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG unanfechtbar sein, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3 S. 1§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 158 Abs. 2 VwGO

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 20. Juli 2021 wird das Verfahren eingestellt. (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).