Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 20.7.2021 den Antrag zurückgenommen. Das Gericht stellte das Verfahren daraufhin ein und wandte § 92 Abs. 3 VwGO analog an. Der Antragsteller wurde zur Tragung der Kosten verpflichtet (§ 155 Abs. 2 VwGO) und der Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller trägt Kosten; Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt (unanfechtbar).
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Antrags führt regelmäßig zur Einstellung des Verfahrens; hierfür kann § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend angewendet werden.
Bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme kann dem Antragsteller die Kostenlast auferlegt werden; hierfür ist § 155 Abs. 2 VwGO maßgeblich.
Das Gericht setzt bei Beendigung des Verfahrens den Streitwert fest; dabei ist § 52 Abs. 1 GKG anzuwenden.
Beschlüsse über Verfahrenseinstellungen und Kostenfestsetzungen können nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG unanfechtbar sein, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 20. Juli 2021 wird das Verfahren eingestellt. (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).