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VGH·20 N 20.899·09.08.2021

Kostenentscheidung nach erledigtem Normenkontrollantrag gegen Coronaschutzbestimmungen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtInfektionsschutzrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller führten ein Normenkontrollverfahren gegen die ausnahmslose Untersagung des Betriebs von Freizeiteinrichtungen nach der 3. BayIfSMV. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung stellte das Gericht das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kosten wurden nach billigem Ermessen hälftig geteilt, da die Erfolgsaussichten zum Erledigungszeitpunkt offen waren. Der Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt.

Ausgang: Normenkontrollverfahren gegen Coronaschutzbestimmungen nach übereinstimmender Erledigung erklärt und eingestellt; Verfahrenskosten hälftig geteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren deklaratorisch gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Das Gericht entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des § 161 Abs. 2 VwGO; in der Regel sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ohne Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre (§ 154 Abs. 1 VwGO).

3

Sind die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags zum Zeitpunkt der Erledigung offen, rechtfertigt dies regelmäßig eine hälftige Teilung der Verfahrenskosten (§ 155 Abs. 1 VwGO).

4

Der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit kann das Gericht von der Pflicht entbinden, im Rahmen der Kostenentscheidung abschließend über den Streitstoff zu entscheiden.

Relevante Normen
§ VwGO § 47, § 161 Abs. 2§ 3. BayIfSMV § 5 Abs. 1§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Leitsatz

In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Ob die ausnahmslose Untersagung des Betriebs sämtlicher Freizeiteinrichtungen ohne Rücksicht auf das mit ihnen jeweils verbundene Infektionsrisiko einer rechtlichen Prüfung standhalten wird, erscheint bei summarischer Beurteilung offen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller eine Hälfte (1/2) und der Antragsgegner eine Hälfte (1/2).

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 22. und 27. Juli 2021 ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.

2

Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2008 - 3 C 5/07 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.6.2016 - 20 B 16.1178 - juris Rn. 2).

3

Nach diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses hier im Ergebnis als offen anzusehen sind. Ob die ausnahmslose Untersagung des Betriebs sämtlicher Freizeiteinrichtungen ohne Rücksicht auf das mit ihnen jeweils verbundene Infektionsrisiko durch § 4 Abs. 1 3. BayIfSMV einer rechtlichen Prüfung standhalten wird, erscheint bei summarischer Beurteilung offen (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2020 - 20 NE 20.837 - juris Rn. 17 und den Beschluss im Eilverfahren der Antragsteller vom 19.5.2020 - 20 NE 20.898 - Rn. 3).

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

5

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).