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VGH·20 N 20.767·19.07.2021

Abtrennung des Verfahrens

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtNormenkontrollverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der VGH trennte das Normenkontrollverfahren gegen § 1 Abs. 1 BayIfSMV aus dem Verfahren 20 N 20.767 ab und führte den abgetrennten Teil unter dem Aktenzeichen 20 N 21.1926 fort. Im Beschluss setzte das Gericht den Streitwert vor der Trennung vorläufig auf 20.000 € und nach der Trennung jeweils auf 10.000 € fest. Damit regelte der Beschluss die organisatorische Verfahrensaufteilung und die vorläufige Bemessung des Streitwerts.

Ausgang: Verfahrensabtrennung gegen § 1 Abs. 1 BayIfSMV angeordnet und vorläufige Streitwerte vor/nach Trennung festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann einen Teil eines Verfahrens durch Beschluss abtrennen und diesen Teil als selbstständiges Verfahren unter neuem Aktenzeichen fortführen.

2

Bei einer Abtrennung ist das Gericht befugt, für den vor der Trennung liegenden Verfahrensabschnitt und die nach der Trennung fortgeführten Teilverfahren vorläufig jeweils einen Streitwert festzusetzen.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts durch Abtrennungsbeschluss dient der organisatorischen Weiterbearbeitung des Verfahrens, insbesondere der Gebühren- und Kostenbemessung.

4

Die Abtrennung erfolgt durch Beschluss und berührt nicht per se die materielle Begründetheit der zugrundeliegenden Normenkontrolle.

Relevante Normen
§ BayIfSMV § 1 Abs. 1§ 1 Abs. 1 BayIfSMV

Tenor

I. Das Normenkontrollverfahren gegen § 1 Abs. 1 der BayIfSMV wird vom Verfahren 20 N 20.767 abgetrennt und unter dem Az.: 20 N 21.1926 fortgeführt.

II. Der Streitwert vor der Trennung wird vorläufig auf 20.000,00 Euro und nach der Trennung vorläufig auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.