Abtrennung des Verfahrens
KI-Zusammenfassung
Der VGH trennte das Normenkontrollverfahren gegen § 1 Abs. 1 BayIfSMV aus dem Verfahren 20 N 20.767 ab und führte den abgetrennten Teil unter dem Aktenzeichen 20 N 21.1926 fort. Im Beschluss setzte das Gericht den Streitwert vor der Trennung vorläufig auf 20.000 € und nach der Trennung jeweils auf 10.000 € fest. Damit regelte der Beschluss die organisatorische Verfahrensaufteilung und die vorläufige Bemessung des Streitwerts.
Ausgang: Verfahrensabtrennung gegen § 1 Abs. 1 BayIfSMV angeordnet und vorläufige Streitwerte vor/nach Trennung festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann einen Teil eines Verfahrens durch Beschluss abtrennen und diesen Teil als selbstständiges Verfahren unter neuem Aktenzeichen fortführen.
Bei einer Abtrennung ist das Gericht befugt, für den vor der Trennung liegenden Verfahrensabschnitt und die nach der Trennung fortgeführten Teilverfahren vorläufig jeweils einen Streitwert festzusetzen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts durch Abtrennungsbeschluss dient der organisatorischen Weiterbearbeitung des Verfahrens, insbesondere der Gebühren- und Kostenbemessung.
Die Abtrennung erfolgt durch Beschluss und berührt nicht per se die materielle Begründetheit der zugrundeliegenden Normenkontrolle.
Tenor
I. Das Normenkontrollverfahren gegen § 1 Abs. 1 der BayIfSMV wird vom Verfahren 20 N 20.767 abgetrennt und unter dem Az.: 20 N 21.1926 fortgeführt.
II. Der Streitwert vor der Trennung wird vorläufig auf 20.000,00 Euro und nach der Trennung vorläufig auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.