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VGH·20 N 20.2954·12.07.2021

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 8. Juli 2021 seinen Antrag zurückgenommen. Der VGH stellte deshalb das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Das Gericht regelte die Kostenverteilung und setzte den Streitwert fest. Der Antragsteller wurde zur Tragung der Kosten verpflichtet (§ 155 Abs. 2 VwGO).

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten und der Streitwert wurde festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt der Antragsteller in einem Verwaltungsverfahren seinen Antrag zurück, ist das Verfahren einzustellen; die Einstellung kann entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO angeordnet werden.

2

Bei Rücknahme des Antrags kann der Antragsteller die Kosten des Verfahrens tragen; § 155 Abs. 2 VwGO findet entsprechende Anwendung.

3

Das Gericht ist bei Einstellung des Verfahrens befugt, den Streitwert festzusetzen, insbesondere nach § 52 GKG.

4

Die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens sowie über die Kostenverteilung erfolgt im Regelfall durch Beschluss.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3§ 92 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 und 8 GKG

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 08. Juli 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).