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VGH·20 N 20.2754·13.07.2021

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller nahm mit Schriftsatz vom 12.7.2021 den Antrag zurück. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Es verpflichtete den Antragsteller zur Tragung der Verfahrenskosten nach § 155 Abs. 2 VwGO und setzte den Streitwert für Kostenfestsetzungen auf 10.000 € fest (§ 52 Abs. 1, 8 GKG).

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert auf 10.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Antrags durch Schriftsatz führt zur Einstellung des Verfahrens (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

2

Bei Rücknahme des Antrags trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten nach § 155 Abs. 2 VwGO, sofern nicht besonderes geregelt ist.

3

Das Gericht kann zur Bestimmung der Kosten den Streitwert nach § 52 GKG festsetzen; die Festsetzung wirkt für die Kostenberechnung maßgeblich.

4

Die Entscheidung über Einstellung des Verfahrens, Kostenverteilung und Streitwertfestsetzung kann im Beschlusswege erfolgen.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3§ 92 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 und 8 GKG

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 12. Juli 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).