Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller nahm mit Schriftsatz vom 12.7.2021 den Antrag zurück. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Es verpflichtete den Antragsteller zur Tragung der Verfahrenskosten nach § 155 Abs. 2 VwGO und setzte den Streitwert für Kostenfestsetzungen auf 10.000 € fest (§ 52 Abs. 1, 8 GKG).
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert auf 10.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Antrags durch Schriftsatz führt zur Einstellung des Verfahrens (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
Bei Rücknahme des Antrags trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten nach § 155 Abs. 2 VwGO, sofern nicht besonderes geregelt ist.
Das Gericht kann zur Bestimmung der Kosten den Streitwert nach § 52 GKG festsetzen; die Festsetzung wirkt für die Kostenberechnung maßgeblich.
Die Entscheidung über Einstellung des Verfahrens, Kostenverteilung und Streitwertfestsetzung kann im Beschlusswege erfolgen.
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 12. Juli 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).